RS Vwgh 1932/10/3 0312/32

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Veröffentlicht am 03.10.1932
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Besprechung in Mannlicher 07te Auflage S 987 y23945; y23950; Besprechung in Mannlicher, 7te Auflage, S 987 yk28716

Rechtssatz

Wer sich vor einer Auslandsreise nicht davon überzeugt, wieviel Geld er tatsächlich bei sich hat, handelt jedenfalls fahrlässig, weil es angesichts der Devisenvorschriften jedermanns Pflicht ist, darauf zu sehen, daß er nur die zulässige Geldmenge bei sich führe. Wenn dem Reisenden in einem solchen Falle infolge dieser seiner Fahrlässigkeit die genaue Höhe der mitgenommenen Summe nicht bekannt ist, so erstreckt sich sein Wille doch jedenfalls darauf, die tatsächlich mitgenommene Summe ohne Rücksicht auf ihre Höhe ins Ausland zu verbringen; damit ist der zu einem Versuch erforderliche Vorsatz gegeben.

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Besprechung in Mannlicher 07te Auflage S 987

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E 3.10.1932, 312/32 #2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1932:1932000312.X02

Im RIS seit

03.10.1932
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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