RS Vwgh 1933/1/14 0759/32

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Veröffentlicht am 14.01.1933
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37/01 Geldrecht Währungsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Besprechung in Mannlicher 07te Auflage S 982 y23946; y28351; yk28471

Rechtssatz

Wer sich unter Mitnahme von Geldbeträgen ins Ausland begibt, muß sich, und zwar zu einer Zeit, da er noch die Möglichkeit hat, die den Höchstbetrag übersteigende Summe im Inland zu lassen, über die Höhe des für die Mitnahme ins Ausland zulässigen Geldbetrages erkundigen. Tut er das nicht, so muß er die Gefahr einer Gesetzesübertretung und ihrer Folgen auf sich nehmen.

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Besprechung in Mannlicher 07te Auflage S 982

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E 14.1.1933, 759/32 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1933:1932000759.X01

Im RIS seit

14.01.1933
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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