RS Vwgh 1933/2/1 1186/32

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Veröffentlicht am 01.02.1933
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40/01 Verwaltungsverfahren

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y29924;

Rechtssatz

Durch ein auf Grund des § 35 des früher in Geltung gestandenen Waffenpatentes RGBl Nr 223/1952 erlassenes Straferkenntnis kann außer der unbefugt getragenen Waffe auch das mit derselben verbundene Zielfernrohr für verfallen erklärt werden, weil es vermöge der Widmung durch den Eigentümer das Zugehör zu der Waffe iSd § 204 ABGB bildet und mit dieser insofern in untrennbarem Zusammenhang steht, als die Waffe durch die Widmung in ihrer Wirksamkeit gesteigert wird.Durch ein auf Grund des Paragraph 35, des früher in Geltung gestandenen Waffenpatentes RGBl Nr 223 aus 1952, erlassenes Straferkenntnis kann außer der unbefugt getragenen Waffe auch das mit derselben verbundene Zielfernrohr für verfallen erklärt werden, weil es vermöge der Widmung durch den Eigentümer das Zugehör zu der Waffe iSd Paragraph 204, ABGB bildet und mit dieser insofern in untrennbarem Zusammenhang steht, als die Waffe durch die Widmung in ihrer Wirksamkeit gesteigert wird.

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E 1.2.1933, 1186/32 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1933:1932001186.X01

Im RIS seit

01.02.1933
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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