RS Vwgh 1933/3/14 0828/32

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Veröffentlicht am 14.03.1933
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

DevG §5 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Beachte

Besprechung in Mannlicher 07te Auflage S 982 y23947; y28353

Rechtssatz

Die von einem Bankinstitut erteilte Belehrung, daß die Partei einen Scheck ohneweiters ausführen dürfe, kann im Strafverfahren wegen Übertretung der Devisenvorschriften unter Umständen als Schuldausschließungsgrund in Betracht kommen. *

Besprechung in Mannlicher 07te Auflage S 982

*

E 14.3.1933, 828/32 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1933:1932000828.X01

Im RIS seit

14.03.1933
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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