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37/01 Geldrecht WährungsrechtBeachte
Besprechung in Mannlicher 07te Auflage S 987 y23948; yk29061; Besprechung in Mannlicher, 7te Auflage, S 987Rechtssatz
Der Umstand, daß ein Reisender die Zahlungsmittel, deren Ausfuhr verboten ist, bis zur Leibesvisitation an der Grenze bei sich hat, begründet den objektiven Tatbestand des Versuches. Für den zum Versuch erforderlichen Vorsatz genügt es, daß sich der Täter bewußt war, die beschlagnahmten Zahlungsmittel bei sich zu haben, ohne hiefür die Bewilligung der Österreichischen Nationalbank zu besitzen.
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Besprechung in Mannlicher 07te Auflage S 987
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E 25.3.1933, 884/32 #2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1933:1932000884.X02Im RIS seit
25.03.1933