RS Vwgh 1933/3/25 0884/32

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1933
beobachten
merken

Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Besprechung in Mannlicher 07te Auflage S 987 y23948; yk29061; Besprechung in Mannlicher, 7te Auflage, S 987

Rechtssatz

Der Umstand, daß ein Reisender die Zahlungsmittel, deren Ausfuhr verboten ist, bis zur Leibesvisitation an der Grenze bei sich hat, begründet den objektiven Tatbestand des Versuches. Für den zum Versuch erforderlichen Vorsatz genügt es, daß sich der Täter bewußt war, die beschlagnahmten Zahlungsmittel bei sich zu haben, ohne hiefür die Bewilligung der Österreichischen Nationalbank zu besitzen.

*

Besprechung in Mannlicher 07te Auflage S 987

*

E 25.3.1933, 884/32 #2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1933:1932000884.X02

Im RIS seit

25.03.1933
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten