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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §34 Abs3Rechtssatz
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist an keine Frist gebunden. Es muß aber zwischen der Setzung des strafbaren Tatbestandes und der Verhängung der Ordnungsstrafe ein zeitlicher Zusammenhang bestehen (Bejahung dieses Zusammenhanges bei einem Zeitraum von zwei Monaten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1933:1933000468.X01Im RIS seit
19.10.1933Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025