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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §69 Abs4;Rechtssatz
Die Entscheidung über die Wiederaufnahme eines Verfahrens steht dann, wenn eine in der Sache eingebrachte Berufung von der Oberbehörde als unzulässig zurückgewiesen wurden, nicht dieser, sondern jener Behörde zu, welche den das Verfahren in meritorischer Beziehung rechtskräftig beendigenden Bescheid erlassen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1933:1931000794.X01Im RIS seit
19.12.1933Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010