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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Unterlässt es die Behörde die Partei mit ihren Einwendungen entgegen der Vorschrift des § 14 IBO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, dann bedeutet dies für die Partei keine Rechtsverletzung, weil die ihr zustehenden Privatrechte durch eine derartige Unterlassung der Verwaltungsbehörde nicht berührt werden können. Auch ist die im Art XXXVII EGZPO umschriebene Berechtigung nicht vom Ausspruch der Verwaltungsbehörde, dass eine erhobene Einwendung auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird, sondern nur von dem Umstande abhängig, dass im Verwaltungsverfahren gegen die Baubewilligung Einwendungen erhoben werden, über welche Frage unter allen Umständen das Gericht an Hand der Verwaltungsakten zu entscheiden hat.Unterlässt es die Behörde die Partei mit ihren Einwendungen entgegen der Vorschrift des Paragraph 14, IBO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, dann bedeutet dies für die Partei keine Rechtsverletzung, weil die ihr zustehenden Privatrechte durch eine derartige Unterlassung der Verwaltungsbehörde nicht berührt werden können. Auch ist die im Artikel römisch 37 , EGZPO umschriebene Berechtigung nicht vom Ausspruch der Verwaltungsbehörde, dass eine erhobene Einwendung auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird, sondern nur von dem Umstande abhängig, dass im Verwaltungsverfahren gegen die Baubewilligung Einwendungen erhoben werden, über welche Frage unter allen Umständen das Gericht an Hand der Verwaltungsakten zu entscheiden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1934:1933000278.X01Im RIS seit
22.08.2002