RS Vwgh 2006/5/23 2004/02/0389

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StVO 1960 §45 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/02/0061 E 23. Februar 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO liegt nicht im Ermessen der Behörde. Der Antragsteller hat aber einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahmebewilligung nur dann, wenn die in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen zutreffen. Mangelt es schon an einer dieser Voraussetzungen, ist also das Vorliegen eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers oder ein besonderes Erschwernis in der Durchführung der Aufgaben zu verneinen, ist die Bewilligung nicht zu erteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1991, Zl. 90/03/0259).

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004020389.X01

Im RIS seit

28.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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