RS Vwgh 1934/11/12 0356/33

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1934
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

y29548;

Rechtssatz

Wirtschaftliche Not ist noch kein Notstand, der einen Strafausschließungsgrund für die unbefugte Ausübung eines Gewerbes bilden könnte.

*

E 12.11.1934, 356/33 #1 VwSlg 85 A/1934

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1934:1933000356.X01

Im RIS seit

12.11.1934
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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