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40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
Besprechung in Mannlicher, 7te Auflage, S 987 y29129;Rechtssatz
Eine Besprechung (Komplott) ist, so weit das Gesetz nicht für einzelne Straftaten dies besonders strafbar erklärt, keine zur wirklichen Ausführung einer Straftat führende Handlung, sondern es ist dazu noch eine Ausführungshandlung notwendig, dh es muss das, was besprochen und beschlossen worden ist, irgendwie in die Tat umgesetzt werden, wenn auch der strafbare Erfolg nicht eingetreten ist.
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E 10.5.1935, 1232/34 #1 VwSlg 462 A/1935
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BEA: Besprechung in Mannlicher, 7te Auflage, S 987
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1935:1934001232.X01Im RIS seit
10.05.1935