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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51 Abs4;Rechtssatz
In einer Entscheidung, mit der die Berufung gegen ein Straferkenntnis als unzulässig zurückgewiesen wird, darf die Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens nicht auferlegt werden, weil § 64 VStG nur von Straferkenntnissen und von Entscheidungen der Berufungsbehörde, mit denen ein Straferkenntnis bestätigt wird, spricht. Darunter sind nur Bescheide zu verstehen, die in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst ergehen.In einer Entscheidung, mit der die Berufung gegen ein Straferkenntnis als unzulässig zurückgewiesen wird, darf die Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens nicht auferlegt werden, weil Paragraph 64, VStG nur von Straferkenntnissen und von Entscheidungen der Berufungsbehörde, mit denen ein Straferkenntnis bestätigt wird, spricht. Darunter sind nur Bescheide zu verstehen, die in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst ergehen.
Schlagworte
Verbot der reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1938:1937001010.X01Im RIS seit
16.05.2003