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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Die Zurückziehung eines in einem Verwaltungsstrafverfahren erlassenen Berufungsbescheides nach § 68 Abs 2 oder 3 AVG ist gesetzlich unzulässig.Die Zurückziehung eines in einem Verwaltungsstrafverfahren erlassenen Berufungsbescheides nach Paragraph 68, Absatz 2, oder 3 AVG ist gesetzlich unzulässig.
Schlagworte
Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der BefugnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1947:1947000140.X02Im RIS seit
24.05.2007