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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §61 Abs1;Rechtssatz
Unter Rechtszug iSd § 61 Abs 1 AVG ist der ordentliche Rechtszug zu verstehen, d. h. die Zulässigkeit eines ordentlichen Rechtsmittels, über das eine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu entscheiden hat.Unter Rechtszug iSd Paragraph 61, Absatz eins, AVG ist der ordentliche Rechtszug zu verstehen, d. h. die Zulässigkeit eines ordentlichen Rechtsmittels, über das eine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu entscheiden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1947:1947000081.X02Im RIS seit
21.05.2007