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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Die Frage, welcher Stelle eine behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, kann nur auf der Grundlage des äußeren Tatbestandes (Fertigungsklausel, Rechtsmittelbelehrung) beantwortet werden.
Schlagworte
Intimation Zurechnung von Bescheiden Behördenbezeichnung Unterschrift Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1947:1947000340.X02Im RIS seit
04.01.2005Zuletzt aktualisiert am
15.06.2012