RS Vwgh 2006/5/23 2005/02/0124

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Veröffentlicht am 23.05.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

Rechtssatz

Umstände, die einen einem Beweis gar nicht zugänglichen Sachverhalt betreffen, können in der Regel einer behördlichen Entscheidung nicht zugrundegelegt werden (Hinweis E 20. April 2004, 2003/02/0270). (Hier: Die Einvernahme der von der Bfin als Entlastungszeugen namhaft gemachten Person zum behaupteten Nachtrunk hätte bloß zu einer unbestimmt gebliebenen, nach dem Lenken angeblich konsumierten Alkoholmenge, erfolgen sollen.)

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Besondere Rechtsgebiete StVO Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Verfahrensrecht Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020124.X01

Im RIS seit

05.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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