TE Vwgh Erkenntnis 1947/11/3 0340/47

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Veröffentlicht am 03.11.1947
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §63;
AVG §66 Abs4 Satz1;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Frieberger und die Räte Dr. Hirn, Dr. Fohn, Dr. Eichler und Dr. Werner als Richter, im Beisein des Schriftführers Ministerialoberkommissärs Dr. Lehne, über die Beschwerde des AA in W, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 8. Februar 1947, Zl. 106.262/8/46, in Sachen seiner Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Gesetzwidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Die Landeshauptmannschaft Niederösterreich hat auf Ansuchen der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und das Burgenland die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers untersucht und mit Bescheid vom 15. Mai 1946 festgestellt, dass er nicht österreichischer Staatsbürger ist. Der schriftlich ausgefertigte Bescheid trägt die Fertigungsklausel "Für den Landeshauptmann" und enthält eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts, dass gegen ihn binnen zwei Wochen nach der Zustellung die Berufung bei der Landeshauptmannschaft Niederösterreich eingebracht werden kann. Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid fristgerecht Berufung ergriffen, doch wurde das Rechtsmittel mit dem nunmehr hiergerichts angefochtenen Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 8. Februar 1947 als unzulässig zurückgewiesen, weil nach § 6 Abs. 1, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 v. J. 1925 der Instanzenzug in den Angelegenheiten, die in der Vollziehung der Länder stehen, - und seit dem 21. Oktober 1945 sei die Vollziehung in Staatsbürgerschaftssachen Landessache - beim Lande ende.Die Landeshauptmannschaft Niederösterreich hat auf Ansuchen der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und das Burgenland die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers untersucht und mit Bescheid vom 15. Mai 1946 festgestellt, dass er nicht österreichischer Staatsbürger ist. Der schriftlich ausgefertigte Bescheid trägt die Fertigungsklausel "Für den Landeshauptmann" und enthält eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts, dass gegen ihn binnen zwei Wochen nach der Zustellung die Berufung bei der Landeshauptmannschaft Niederösterreich eingebracht werden kann. Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid fristgerecht Berufung ergriffen, doch wurde das Rechtsmittel mit dem nunmehr hiergerichts angefochtenen Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 8. Februar 1947 als unzulässig zurückgewiesen, weil nach Paragraph 6, Absatz eins,, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des Bundesgesetzblatt , Nr. 368 v. J. 1925 der Instanzenzug in den Angelegenheiten, die in der Vollziehung der Länder stehen, - und seit dem 21. Oktober 1945 sei die Vollziehung in Staatsbürgerschaftssachen Landessache - beim Lande ende.

Die Beschwerde beantragt die Aufhebung dieser Entscheidung, die nicht wahrgenommen habe, dass hier zu Unrecht der Landeshauptmann in einer Angelegenheit der Landesverwaltung entschieden und die Berufung an den Bundesminister offengehalten habe. Der Bescheid der Landesinstanz hätte daher im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur (bezogen ist das Erkenntnis des Bundesgerichtshofes vom 28. November 1934, Slg. Nr. 113 A) von der Berufungsbehörde wegen Unzuständigkeit der Vorinstanz aufgehoben werden müssen.

Die belangte Behörde will das nicht wahrhaben. Der Bescheid der Landeshauptmannschaft sei ungeachtet der oben erwähnten Fertigungsklausel nicht vom Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung, sondern von ihm als einem mit der Durchführung von Landessachen von der zuständigen Landesregierung beauftragten und in ihrem Namen handelnden Organ erlassen worden. Der Art. 34 der niederösterreichischen Landesverfassung (Landes-Verfassungsgesetz f. d. Land Niederösterreich in der Fassung von 1930, LGBl. Nr. 137) bestimme, dass die Landesregierung die Vollziehung hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches im Lande durch ihre Mitglieder ausübe, zu denen nach Art. 101 Abs. 3 B-VG auch der Landeshauptmann gehöre. Aus der "Geschäftseinteilung der niederösterreichischen Landesämter" gehe hervor, dass dem Landeshauptmann u.a. die Staatsbürgerschaftsangelegenheiten zugewiesen wurden. Aber selbst wenn der Bescheid tatsächlich vom Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung erlassen worden wäre, was vorliegend nicht zutreffe, hätte das belangte Ministerium zu keiner anderen Entscheidung kommen können, schon weil ihm § 66 Abs. 4 AVG nur die Wahl zwischen der Zurückweisung der Berufung und einer Entscheidung "in der Sache selbst" lasse, die letztere Alternative aber in einer Angelegenheit, die unbestritten zur Vollziehung des Landes gehöre, außer Betracht bleiben müsse.Die belangte Behörde will das nicht wahrhaben. Der Bescheid der Landeshauptmannschaft sei ungeachtet der oben erwähnten Fertigungsklausel nicht vom Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung, sondern von ihm als einem mit der Durchführung von Landessachen von der zuständigen Landesregierung beauftragten und in ihrem Namen handelnden Organ erlassen worden. Der Artikel 34, der niederösterreichischen Landesverfassung (Landes-Verfassungsgesetz f. d. Land Niederösterreich in der Fassung von 1930, Landesgesetzblatt , Nr. 137) bestimme, dass die Landesregierung die Vollziehung hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches im Lande durch ihre Mitglieder ausübe, zu denen nach Artikel 101, Absatz 3, B-VG auch der Landeshauptmann gehöre. Aus der "Geschäftseinteilung der niederösterreichischen Landesämter" gehe hervor, dass dem Landeshauptmann u.a. die Staatsbürgerschaftsangelegenheiten zugewiesen wurden. Aber selbst wenn der Bescheid tatsächlich vom Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung erlassen worden wäre, was vorliegend nicht zutreffe, hätte das belangte Ministerium zu keiner anderen Entscheidung kommen können, schon weil ihm Paragraph 66, Absatz 4, AVG nur die Wahl zwischen der Zurückweisung der Berufung und einer Entscheidung "in der Sache selbst" lasse, die letztere Alternative aber in einer Angelegenheit, die unbestritten zur Vollziehung des Landes gehöre, außer Betracht bleiben müsse.

Der Verwaltungsgerichtshof musste dem Beschwerdeführer recht geben. Die Annahme der belangten Behörde, dass der Bescheid der Landeshauptmannschaft nicht vom Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung erlassen worden sei, erweist sich bei der Betrachtung des tatsächlichen Geschehens als irrig. So wie sich der Inhalt eines schriftlichen Bescheides immer nur nach dem bestimmen kann, was der Partei tatsächlich zugefertigt wurde, und nicht nach dem "richtigen", aber nicht hinausgegangenen Erledigungsentwurf, so kann auch die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, zumindest soweit die Frage für den Verfahrensgang von Bedeutung ist, nur auf der gleichen Grundlage des äußeren Tatbestandes beantwortet werden. Ein Bescheid, der sich als solcher der "Landeshauptmannschaft Niederösterreich" ausgibt und die Fertigungsklausel "Für den Landeshauptmann" aufweist, muss, wenn es wie hier an Anhaltspunkten für eine andere Deutung fehlt, als Bescheid des Landeshauptmannes aufgefasst werden, unter dessen Leitung nach Art. 41 Abs. 2 des Landes-Verfassungsgesetzes die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung von den Abteilungen und Gruppen des Amtes der Landesregierung besorgt werden. Andernfalls hätte er "Für die Landesregierung", allenfalls "Für den Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung" gefertigt sein müssen, weil nur bei solcher Unterscheidung die Fertigungsklausel ihren Zweck erfüllt, die Behörde zu bezeichnen, von der der Bescheid ausgeht. Es darf ja nicht übersehen werden, dass zufolge § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG die Bezeichnung der Behörde zu den Angaben gehört, die gleich allen anderen schriftlichen Ausfertigungen auch jeder Bescheid unbedingt enthalten muss. Mit gutem Grunde ist das vom Gesetz so angeordnet, weil jeder Verstoß gegen diese Vorschrift zu großer Rechtsunsicherheit und zu einer schweren Gefährdung der Parteienrechte führt. Bedenkt man noch, dass im vorliegenden Fall der Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung enthält, die eine Berufung für zulässig erklärte, wogegen Bescheide einer Landesregierung nach § 58 Abs. 1 AVG keine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten brauchen und sie regelmäßig auch nicht enthalten, so kann über die Frage, ob die Partei hier einen vom Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung erlassenen Bescheid vor sich hatte, nicht länger gestritten werden, gleichviel ob die Angelegenheit, in der der Bescheid abgesprochen hat, von Rechts wegen in mittelbarer Bundesverwaltung zu besorgen war oder nicht.Der Verwaltungsgerichtshof musste dem Beschwerdeführer recht geben. Die Annahme der belangten Behörde, dass der Bescheid der Landeshauptmannschaft nicht vom Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung erlassen worden sei, erweist sich bei der Betrachtung des tatsächlichen Geschehens als irrig. So wie sich der Inhalt eines schriftlichen Bescheides immer nur nach dem bestimmen kann, was der Partei tatsächlich zugefertigt wurde, und nicht nach dem "richtigen", aber nicht hinausgegangenen Erledigungsentwurf, so kann auch die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, zumindest soweit die Frage für den Verfahrensgang von Bedeutung ist, nur auf der gleichen Grundlage des äußeren Tatbestandes beantwortet werden. Ein Bescheid, der sich als solcher der "Landeshauptmannschaft Niederösterreich" ausgibt und die Fertigungsklausel "Für den Landeshauptmann" aufweist, muss, wenn es wie hier an Anhaltspunkten für eine andere Deutung fehlt, als Bescheid des Landeshauptmannes aufgefasst werden, unter dessen Leitung nach Artikel 41, Absatz 2, des Landes-Verfassungsgesetzes die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung von den Abteilungen und Gruppen des Amtes der Landesregierung besorgt werden. Andernfalls hätte er "Für die Landesregierung", allenfalls "Für den Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung" gefertigt sein müssen, weil nur bei solcher Unterscheidung die Fertigungsklausel ihren Zweck erfüllt, die Behörde zu bezeichnen, von der der Bescheid ausgeht. Es darf ja nicht übersehen werden, dass zufolge Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG die Bezeichnung der Behörde zu den Angaben gehört, die gleich allen anderen schriftlichen Ausfertigungen auch jeder Bescheid unbedingt enthalten muss. Mit gutem Grunde ist das vom Gesetz so angeordnet, weil jeder Verstoß gegen diese Vorschrift zu großer Rechtsunsicherheit und zu einer schweren Gefährdung der Parteienrechte führt. Bedenkt man noch, dass im vorliegenden Fall der Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung enthält, die eine Berufung für zulässig erklärte, wogegen Bescheide einer Landesregierung nach Paragraph 58, Absatz eins, AVG keine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten brauchen und sie regelmäßig auch nicht enthalten, so kann über die Frage, ob die Partei hier einen vom Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung erlassenen Bescheid vor sich hatte, nicht länger gestritten werden, gleichviel ob die Angelegenheit, in der der Bescheid abgesprochen hat, von Rechts wegen in mittelbarer Bundesverwaltung zu besorgen war oder nicht.

Musste aber der Bescheid als vom Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung erlassen gelten, dann war die vom Beschwerdeführer eingelegte Berufung nicht unzulässig, wie sich aus Art. 103 Abs. 4 B-VG ergibt. Die den Instanzenzug begrenzende Vorschrift im § 6 Abs. 1 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 v. J. 1925 steht dem nicht entgegen. Sie schlägt nur dann durch, wenn eine Angelegenheit in richtiger oder vermeintlicher Bedeutung der Zuständigkeitsverteilung des Bundes-Verfassungsgesetzes nunmehr als Sache der Landesvollziehung behandelt wird. Hat eine Behörde einen zweifachen Wirkungsbereich, wie das bei den Ämtern der Landesregierungen der Fall ist, so kommt es, wie der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich wieder in seinem Beschluss vom 11. Dezember 1946, Zl. 173/46, mit aller Deutlichkeit ausgesprochen hat, für die Anfechtung ihrer Bescheide im administrativen Instanzenzug darauf an, in welchem Wirkungsbereich die Behörde tatsächlich gehandelt hat, nicht aber darauf, in welchem Wirkungsbereich sie hätte handeln sollen. Denn die Frage, zu welchem Wirkungsbereich eine Angelegenheit gehört, kann mitunter auch eine sehr verwickelte Rechtsfrage sein, über die die Meinungen weit auseinander gehen mögen. Es ist durchaus möglich, dass sie von den einzelnen Instanzen verschieden beantwortet wird, und es geht darum nicht an, den Verlauf des Instanzenzuges, in welchem sie erst geklärt werden kann, vorweg von ihrer richtigen Beantwortung abhängig zu erklären.Musste aber der Bescheid als vom Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung erlassen gelten, dann war die vom Beschwerdeführer eingelegte Berufung nicht unzulässig, wie sich aus Artikel 103, Absatz 4, B-VG ergibt. Die den Instanzenzug begrenzende Vorschrift im Paragraph 6, Absatz eins, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 v. J. 1925 steht dem nicht entgegen. Sie schlägt nur dann durch, wenn eine Angelegenheit in richtiger oder vermeintlicher Bedeutung der Zuständigkeitsverteilung des Bundes-Verfassungsgesetzes nunmehr als Sache der Landesvollziehung behandelt wird. Hat eine Behörde einen zweifachen Wirkungsbereich, wie das bei den Ämtern der Landesregierungen der Fall ist, so kommt es, wie der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich wieder in seinem Beschluss vom 11. Dezember 1946, Zl. 173/46, mit aller Deutlichkeit ausgesprochen hat, für die Anfechtung ihrer Bescheide im administrativen Instanzenzug darauf an, in welchem Wirkungsbereich die Behörde tatsächlich gehandelt hat, nicht aber darauf, in welchem Wirkungsbereich sie hätte handeln sollen. Denn die Frage, zu welchem Wirkungsbereich eine Angelegenheit gehört, kann mitunter auch eine sehr verwickelte Rechtsfrage sein, über die die Meinungen weit auseinander gehen mögen. Es ist durchaus möglich, dass sie von den einzelnen Instanzen verschieden beantwortet wird, und es geht darum nicht an, den Verlauf des Instanzenzuges, in welchem sie erst geklärt werden kann, vorweg von ihrer richtigen Beantwortung abhängig zu erklären.

Auch für den vorliegenden Fall, so einfach er gestaltet ist, verdient dieses Argument Beachtung. Zwar steht es unbestreitbar fest, dass nach der Zuständigkeitsverteilung des Bundes-Verfassungsgesetzes die Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft im allgemeinen der Vollziehung nach Landessache sind, aber die Frage, in welchem Zeitpunkt die bundesstaatliche Organisationsform wiederhergestellt wurde, hat zu Meinungsverschiedenheiten Anlass gegeben. Die behördliche Praxis hat zumindest eine Zeit lang bei Behandlung der Staatsbürgerschaftssachen in diesem Punkte einigermaßen geschwankt, und erst das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juli 1946, Zl. 19/46, hat die bestandene Unsicherheit beseitigt. Der Gerichtshof sieht sonach keinen Grund gegeben, von der bisherigen Rechtsprechung in der behandelten Frage des administrativen Instanzenzuges abzugehen.

Nach dem Gesagten hat die belangte Behörde den Sachverhalt in einem wesentlichen Punkte unrichtig gewürdigt. Sie hätte bei zutreffender Beurteilung des Sachverhaltes und bei richtiger Gesetzesanwendung zu einem anderen Bescheid kommen müssen und die Berufung nicht als unzulässig zurückweisen dürfen. Sie hätte ihr vielmehr stattgeben und den Bescheid des Landeshauptmannes wegen Unzuständigkeit aufheben müssen. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG konnte sie daran nicht hindern, ganz im Gegenteil spricht der zweite Satz dieser Gesetzesstelle der Berufungsbehörde ganz ausdrücklich die Berechtigung zu, ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Zu der Bestimmung im vorangehenden ersten Satz des § 66 Abs. 4 AVG wäre sie damit nicht in Widerspruch geraten, weil die dort gebrauchte Wendung "in der Sache selbst zu entscheiden" nicht in dem engen Sinne einer meritorischen Entscheidung auszulegen ist, den ihr die belangte Behörde beimessen möchte, vielmehr alle Fälle umfasst, die einen Abspruch über den gestellten Berufungsantrag beinhalten. Der Beschwerdeführer hatte aber die Aufhebung der Entscheidung der Landeshauptmannschaft beantragt und dabei sogar die Frage der Kompetenz der Vorinstanz, wenn auch unter dem Gesichtspunkt ihrer örtlichen Zuständigkeit, noch besonders aufgeworfen.Nach dem Gesagten hat die belangte Behörde den Sachverhalt in einem wesentlichen Punkte unrichtig gewürdigt. Sie hätte bei zutreffender Beurteilung des Sachverhaltes und bei richtiger Gesetzesanwendung zu einem anderen Bescheid kommen müssen und die Berufung nicht als unzulässig zurückweisen dürfen. Sie hätte ihr vielmehr stattgeben und den Bescheid des Landeshauptmannes wegen Unzuständigkeit aufheben müssen. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG konnte sie daran nicht hindern, ganz im Gegenteil spricht der zweite Satz dieser Gesetzesstelle der Berufungsbehörde ganz ausdrücklich die Berechtigung zu, ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Zu der Bestimmung im vorangehenden ersten Satz des Paragraph 66, Absatz 4, AVG wäre sie damit nicht in Widerspruch geraten, weil die dort gebrauchte Wendung "in der Sache selbst zu entscheiden" nicht in dem engen Sinne einer meritorischen Entscheidung auszulegen ist, den ihr die belangte Behörde beimessen möchte, vielmehr alle Fälle umfasst, die einen Abspruch über den gestellten Berufungsantrag beinhalten. Der Beschwerdeführer hatte aber die Aufhebung der Entscheidung der Landeshauptmannschaft beantragt und dabei sogar die Frage der Kompetenz der Vorinstanz, wenn auch unter dem Gesichtspunkt ihrer örtlichen Zuständigkeit, noch besonders aufgeworfen.

Der Verwaltungsgerichtshof musste sonach mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Gesetzwidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG vorgehen.Der Verwaltungsgerichtshof musste sonach mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Gesetzwidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG vorgehen.

Wien, am 3. November 1947

Schlagworte

Intimation Zurechnung von Bescheiden Behördenbezeichnung Unterschrift Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1947:1947000340.X00

Im RIS seit

04.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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