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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Beachte
y13204;Rechtssatz
Die Angaben des Steuerpflichtigen sind für das Finanzamt nicht schlechthin bindend. Lassen sich Umsatz, Gewerbeerträge und Einkommen mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht ziffernmäßig ermitteln, so kann sie die Behörde schätzen. Die Schätzung muß auf allen tatsächlichen Feststellungen, die nach Lage des Falles tunlich waren, schlüssig aufgebaut sein. Dabei sind die gesetzlichen Preise der vorhandenen Waren nicht maßgebend, wenn die Waren ihrer Art nach nicht im rechtmäßigen Handel verwertbar sind.
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E 21.11.1947, 373/47 #1 VwSlg 25 F/1947
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1947:1947000373.X01Im RIS seit
21.11.1947