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Verfahren vor dem VwGHNorm
AVG §62 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Ehrhart und die Räte Dr. Wimmer, Dr. Pilat, Faschank und Dr. Werner als Richter, im Beisein des Schriftführers Sektionsrates Dr. Kamptz-Borken, über die Beschwerde der J und des MB in O gegen die Bescheide des Amtes der Salzburger Landesregierung, Landesamt für Verkehrswirtschaft vom 17. Dezember 1946, Ref. IV/4 Zl. 106/46/7, und vom 18. April 1947, gleicher Gesch. Zahl, betreffend Inanspruchnahme eines Kraftwagens auf Grund des Reichsleistungsgesetzes, nach durchgeführter öffentlich-mündlicher Verhandlung unter Anhörung des Beschwerdevertreters, Rechtsanwaltes Dr. Walter Jbler in Wien, des Vertreters der belangten Behörde, Landesregierungsoberkommissärs Dr. Wilhelm-Volker Dworak, und des Vertreters der mitbelangten Partei, Rechtsanwaltes Dr. Kurt Schneider in Wien, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie von JB erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Am 30. Jänner 1946 erließ das Hauptquartier der Streitkräfte der Vereinigten Staaten in Österreich eine Anordnung über die "Beschlagnahme von Zivilfahrzeugen inklusive Lastkraftwagen durch die zentrale österreichische Regierung". Nach dieser Anordnung sollte es den österreichischen Landesregierungen der amerikanischen Besatzungszone gestattet werden, die im Besitze von österreichischen Zivilisten befindlichen Kraftfahrzeuge zu beschlagnahmen. Nach Punkt 6 dieser Anordnung sollte das beschlagnahmte Fahrzeug gegen Vergütung Eigentum der österreichischen Regierung werden, die das Recht hatte, das Fahrzeug weiter zu verkaufen oder zu vermieten.
Auf Grund dieser Anordnung wurde mit dem Bescheid der Landeshauptmannschaft Salzburg ( richtig: des Amtes der Salzburger Landesregierung) - Amt für Verkehr vom 27. Juni 1946, Zl. VIII/106/46, der der Frau JB, der Gattin des Sägewerksbesitzers MB aus O, Bezirk Tamsweg, gehörige Personenkraftwagen Mercedes-Benz, Type 170 V, Fahrgestell Nr. 441.840, Motor Nr. 441.840, beschlagnahmt. In dem Bescheide heißt es dass mit der Beschlagnahme die Eigentumsrechte sowie alle sich auf das Kraftfahrzeug beziehenden dinglichen Rechte Dritter auf die Landesregierung - Amt für Straßenverkehr oder einen von ihr genannten Leistungsempfänger übergehen. Der Beschwerdeführerin hingegen stehe ein Anspruch auf Vergütung nach der 3. Anordnung zur Regelung der Verkaufspreise und Handelsspannen im Geschäftsverkehr mit gebrauchten Kraftfahrzeugen vom 28. Februar 1941 zu. Wann der Beschlagnahmebescheid zugestellt wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Das Kraftfahrzeug war ursprünglich Eigentum des MB, der es am 20. April 1945 seiner Frau schenkte, um, wie vermutet wird, sich auf diese Weise das Kraftfahrzeug im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zur NSDAP zu erhalten.Auf Grund dieser Anordnung wurde mit dem Bescheid der Landeshauptmannschaft Salzburg ( richtig: des Amtes der Salzburger Landesregierung) - Amt für Verkehr vom 27. Juni 1946, Zl. VIII/106/46, der der Frau JB, der Gattin des Sägewerksbesitzers MB aus O, Bezirk Tamsweg, gehörige Personenkraftwagen Mercedes-Benz, Type 170 römisch fünf, Fahrgestell Nr. 441.840, Motor Nr. 441.840, beschlagnahmt. In dem Bescheide heißt es dass mit der Beschlagnahme die Eigentumsrechte sowie alle sich auf das Kraftfahrzeug beziehenden dinglichen Rechte Dritter auf die Landesregierung - Amt für Straßenverkehr oder einen von ihr genannten Leistungsempfänger übergehen. Der Beschwerdeführerin hingegen stehe ein Anspruch auf Vergütung nach der 3. Anordnung zur Regelung der Verkaufspreise und Handelsspannen im Geschäftsverkehr mit gebrauchten Kraftfahrzeugen vom 28. Februar 1941 zu. Wann der Beschlagnahmebescheid zugestellt wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Das Kraftfahrzeug war ursprünglich Eigentum des MB, der es am 20. April 1945 seiner Frau schenkte, um, wie vermutet wird, sich auf diese Weise das Kraftfahrzeug im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zur NSDAP zu erhalten.
Inzwischen war bei der belangten Behörde ein Ansuchen der Firma F in H um Zuweisung eines Personenkraftwagens bestimmter Type für Versuchszwecke auf die Dauer der Erprobung eines Schwerölvergasers eingelangt. Die belangte Behörde beabsichtigte das beschlagnahmte Kraftfahrzeug dieser Firma zuzuweisen. Sie erließ zu diesem Zwecke am 17. Dezember 1946 unter Zl. 106/46/7 eine "Verwendungsverfügung". Hiedurch sollte die Beschwerdeführerin verpflichtet werden, das Kraftfahrzeug mit sofortiger Wirkung der Firma F gegen Vergütung zur Verfügung zu überlassen. Gestützt wurde diese Verfügung auf die Ermächtigung der amerikanischen Militärregierung in Verbindung mit dem Reichsleistungsgesetz und dem Beschlagnahmebescheid. Der Bescheide der auch der Firma F zugestellt wurde, nennt nun als Leistungsempfänger nicht diese Firma, sondern "Frau JB bzw. Herrn MB". Die belangte Behörde erklärt diesen offenbaren Fehlgriff mit einem Versehen, das bei der Ausfüllung der Drucksorte unterlaufen wäre. Diese Verwendungsverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 28. Dezember 1946 Zugestellt. An diesem Tage wurde ihr der Wagen durch ein Amtsorgan unter Gendarmerieassistenz abgenommen und wegtransportiert. Als die Beschwerdeführerin im Hinblick auf diese Art der Vollstreckung die Empfangnahme des Bescheides verweigerte, wurde die Zustellung durch Hinterlegung im Zustellungsorte vollzogen.
Am 8. Jänner 1947 brachte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg einen "Einspruch" gegen die Verwendungsverfügung ein, in welchem sie sich bereits darauf bezog, dass die Überlassung an die Firma F nicht verfügt wurde. Nachdem die Bezirkshauptmannschaft die Aufhebung der Beschlagnahme befürwortet hatte, die Wirtschaftskammer Salzburg und das Landesamt für Verkehrswirtschaft hingegen für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme eingetreten waren, wurde der Einspruch an das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau vorgelegt. Das Bundesministerium stellte den Akt am 11. April 1947 dem Amte der Salzburger Landesregierung mit der Einladung zurück, Beschlagnahmebescheid und Verwendungsverfügung in der Richtung zu überprüfen, ob dem Bedarf der Firma F nicht in anderer Weise entsprochen werden könnte. Der Erlass des Bundesministeriums enthielt auch die Einladung, "die vermutlich infolge eines Ausfertigungsfehlers zugunsten der unrichtigen Person (JB) ausgefertigte Verwendungsverfügung durch eine neue zu ersetzen".
Am 18. April 1947 richtete das Amt der Landesregierung - Landesamt für Verkehrswirtschaft an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben, das die Fertigungsklausel: "Für die Landesregierung" (richtiger: "Für das Amt der Landesregierung") trug:
"Mit der im Bezug angeführten Verwendungsverfügung der Landeshauptmannschaft Salzburg, Amt für Verkehr, vom 17. Dezember 46 wurde Frau JB, O, angewiesen, ihren PKW Mercedes-Benz 170 V, Fahrgestellt Nr. 440840, Motor Nr. 441840, mit sofortiger Wirkung an Frau JB, O, zur Verfügung zu überlassen."Mit der im Bezug angeführten Verwendungsverfügung der Landeshauptmannschaft Salzburg, Amt für Verkehr, vom 17. Dezember 46 wurde Frau JB, O, angewiesen, ihren PKW Mercedes-Benz 170 römisch fünf, Fahrgestellt Nr. 440840, Motor Nr. 441840, mit sofortiger Wirkung an Frau JB, O, zur Verfügung zu überlassen.
Diese Textierung beruht auf einem Irrtum und soll richtig heißen: Der o.a. PKW ist mit sofortiger Wirkung an die Firma F, Maschinenfabrik H, zur Verfügung zu überlassen."
Dieses Schreiben wurde an die Beschwerdeführerin am 22. April 1947 zugestellt. Die Beschwerdeführerin erblickt in diesem Schreiben einen Bescheid.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Bescheid vom 17. Dezember 1946 als auch gegen die Richtigstellung. Die belangte Behörde und die mitbelangte Partei haben Gegenschriften erstattet.
Der Gerichtshof hatte sich zunächst mit der Frage seiner Zuständigkeit zu befassen, die in der Verhandlung vom Vertreter der belangten Behörde mit der Begründung bestritten wurde, dass der in Beschwerde gezogene Verwaltungsakt auf dem Erlass des Hauptquartiers der Streitmächte der Vereinigten Staaten in Österreich vom 30. Jänner 1946, A. G. 451 P A A C A, beruhe, der Verwaltungsgerichtshof jedoch nur zur Überprüfung der Handhabung österreichischer Rechtsvorschriften durch die Verwaltungsbehörden berufen sei. Bei dieser Argumentation wird indessen der wesentliche Umstand übersehen, dass die belangte Behörde im vorliegenden Falle keineswegs als Vollzugsorgan der Besatzungsmacht in Ausführung eines von dieser erteilten konkreten Befehles oder über deren Auftrag in Verwaltung eines den Besatzungsmächten vorbehaltenen Belanges gehandelt hat, was zufolge der Ausführungen im hg. Beschluss vom 26. Jänner 1948, Zl. 973/47, einen Ausschluss der hg. Zuständigkeit allerdings begründen würde. Im vorliegenden Fall war die belangte Behörde in Wahrnehmung des öffentlichen Interesses vom österreichischen Standpunkt als österreichische Verwaltungsbehörde tätig und stützte sich dabei auf eine Norm, die von der amerikanischen Besatzungsmacht gesetzt ist und für die Dauer ihrer Geltung die gleiche Wirkung hat wie eine Norm der österreichischen Rechtsordnung. Es liegt der Bescheid einer österreichischen Verwaltungsbehörde vor, dessen Gesetzmäßigkeit von seiner Übereinstimmung mit der Norm abhängt. Da ein Vorbehalt seitens der amerikanischen Besatzungsmacht nicht aufscheint, unterliegt dieser Bescheid gemäß Artikel 129 (1) B-VG der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof.
In ihrer Gegenschrift hat die belangte Behörde den Antrag gestellt, die Beschwerde wegen Fristversäumung zurückzuweisen, und dies damit begründet, dass die Verwendungsverfügung vom 17. Dezember 1946 am 26. Dezember 1946 rechtswirksam zugestellt, die Beschwerde aber erst zu Ende Mai 1947 erhoben worden sei. Diese Beweisführung fußt auf der an und für sich richtigen Anschauung, dass dieser Bescheid vom Dezember 1946 durch den Bescheid vom 18. April 1947 nicht aufgehoben, sondern bloß im Sinne des § 62 (4) AVG berichtigt worden ist und daher nach wie vor den Verwaltungsakt vorstellt, durch den in die Interessensphäre der Beschwerdeführerin eingegriffen wird. Eine sinnvolle Auslegung des § 26 VwGG gebietet jedoch, die Beschwerdefrist dann von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an zu berechnen, wenn, wie im vorliegenden Falle, dieser Eingriff erst in der berichtigten Fassung des Bescheides zum Ausdruck gekommen ist. Bei Zugrundelegung der Zustellung des Bescheides vom 18. April 1947 (26. April) erweist sich die am 28. Mai 1947 der Post übergebene Beschwerde als rechtzeitig eingebracht.In ihrer Gegenschrift hat die belangte Behörde den Antrag gestellt, die Beschwerde wegen Fristversäumung zurückzuweisen, und dies damit begründet, dass die Verwendungsverfügung vom 17. Dezember 1946 am 26. Dezember 1946 rechtswirksam zugestellt, die Beschwerde aber erst zu Ende Mai 1947 erhoben worden sei. Diese Beweisführung fußt auf der an und für sich richtigen Anschauung, dass dieser Bescheid vom Dezember 1946 durch den Bescheid vom 18. April 1947 nicht aufgehoben, sondern bloß im Sinne des Paragraph 62, (4) AVG berichtigt worden ist und daher nach wie vor den Verwaltungsakt vorstellt, durch den in die Interessensphäre der Beschwerdeführerin eingegriffen wird. Eine sinnvolle Auslegung des Paragraph 26, VwGG gebietet jedoch, die Beschwerdefrist dann von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an zu berechnen, wenn, wie im vorliegenden Falle, dieser Eingriff erst in der berichtigten Fassung des Bescheides zum Ausdruck gekommen ist. Bei Zugrundelegung der Zustellung des Bescheides vom 18. April 1947 (26. April) erweist sich die am 28. Mai 1947 der Post übergebene Beschwerde als rechtzeitig eingebracht.
In der Sache ist die Beschwerde unbegründet. Durch den rechtskräftigen und infolge des Zeitablaufes der Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglichen Beschlagnahmebescheid vom 27. Juni 1946 war gemäß Pkt. 6 des Erlasses der Usfa vom 30. Jänner 1946 der PKW in das Eigentum der österreichischen Regierung übergegangen. Bei dieser Sachlage war die Heranziehung des Reichsleistungsgesetzes im Bescheid vom 17. Dezember 1946 für die Bewerkstelligung der Herausgabe des Wagens allerdings nicht bloß überflüssig, sondern unangebracht, da es sich nur mehr um die Vollstreckung des Beschlagnahmebescheides handeln konnte, wofür das Verwaltungsvollstreckungsgesetz, nicht aber das Reichsleistungsgesetz, das geeignete gesetzliche Instrument gewesen wäre. Eine gesetzwidrige Beeinträchtigung von Rechten der Beschwerdeführerin konnte jedoch durch diesen Missgriff der belangten Behörde nicht erfolgen, da die Beschwerdeführerin infolge des rechtskräftigen Bescheides vom Juni 1946 fortan keinen wie immer gearteten Anspruch auf das Eigentum an dem PKW oder auf irgendwelche Verfügung über denselben besaß und die belangte Behörde auf Grund der rechtskräftig hergestellten Lage jederzeit, ohne dass es dazu eines weiteren Verwaltungsaktes bedurft hätte, die Ausfolgung des Fahrzeuges verlangen konnte.
In der schriftlichen Beschwerde versucht die Beschwerdeführerin allerdings unter Ausnützung der erörterten Unstimmigkeit und unter Bezugnahme auf mündliche Erörterungen, die im Amte der Salzburger Landesregierung stattgefunden haben sollen, den Nachweis zu führen, dass der Bescheid vom 17. Dezember 1946 als Zurücknahme des Beschlagnahmebescheides betrachtet werden müsse. Der Gerichtshof vermochte jedoch dieser Auffassung nicht zu folgen, denn nach der gesamten Aktenlage lässt sich nicht annehmen, dass die Behörde von ihrem Beschlagnahmebescheid jemals abgekommen wäre.
Auf Grund der dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
Wien, am 13. Februar 1948
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1948:1947000479.X03Im RIS seit
18.11.2021Zuletzt aktualisiert am
18.11.2021