RS Vwgh 1948/3/18 0736/47

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Veröffentlicht am 18.03.1948
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Behörde muß im Verwaltungsverfahren den Parteien Gelegenheit geben, sich auch über offenkundige Tatsachen zu äußern.

Schlagworte

Parteiengehör offenkundige notorische Tatsachen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1948:1947000736.X01

Im RIS seit

04.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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