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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Bei Zutreffen der im § 46 Abs 2 und Abs 3 VwGG für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand festgesetzten Voraussetzungen kann dem Wiedereinsetzungsantrag dennoch nicht stattgegeben werden, wenn die Partei durch die Versäumung der Beschwerdefrist keinen Rechtsnachteil erlitten hat.Bei Zutreffen der im Paragraph 46, Absatz 2 und Absatz 3, VwGG für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand festgesetzten Voraussetzungen kann dem Wiedereinsetzungsantrag dennoch nicht stattgegeben werden, wenn die Partei durch die Versäumung der Beschwerdefrist keinen Rechtsnachteil erlitten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1948:1947001220.X01Im RIS seit
23.07.2007