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40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
y29922;Rechtssatz
Ebenso wenig wie ein Gericht einen objektiven Verfall wegen einer Verwaltungsübertretung aussprechen darf, kommt es einer Verwaltungsbehörde zu, sich in einer zur Zuständigkeit der Gerichte gehörenden Strafsache zum Richter aufzuwerfen und über die Behandlung von Gegenständen der strafbaren Handlung abzusprechen, die das Gericht nicht für verfallen erklärt hat, es läge denn eine besondere gesetzliche Ermächtigung für das nachträgliche Eingreifen der Verwaltungsbehörde vor. Die §§ 17 VStG und 13 BDStG enthalten sie jedenfalls nicht. Der VwGH hält an der in seinem Erkenntnis vom 12.4.1948, 82/1947, niedergelegten Rechtsauffassung fest, dass die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde im Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses gegeben sein muss.Ebenso wenig wie ein Gericht einen objektiven Verfall wegen einer Verwaltungsübertretung aussprechen darf, kommt es einer Verwaltungsbehörde zu, sich in einer zur Zuständigkeit der Gerichte gehörenden Strafsache zum Richter aufzuwerfen und über die Behandlung von Gegenständen der strafbaren Handlung abzusprechen, die das Gericht nicht für verfallen erklärt hat, es läge denn eine besondere gesetzliche Ermächtigung für das nachträgliche Eingreifen der Verwaltungsbehörde vor. Die Paragraphen 17, VStG und 13 BDStG enthalten sie jedenfalls nicht. Der VwGH hält an der in seinem Erkenntnis vom 12.4.1948, 82 aus 1947,, niedergelegten Rechtsauffassung fest, dass die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde im Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses gegeben sein muss.
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E 1.6.1948, 0454/47 #1 VwSlg 432 A/1948
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1948:1947000454.X01Im RIS seit
01.06.1948Zuletzt aktualisiert am
12.09.2008