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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Beachte
y15110;Rechtssatz
Vom Rechtsanspruch auf Parteiengehör kann nur dann die Rede sein, wenn der Erlassung des Bescheides die Festellung des maßgebenden Sachverhaltes durch ein Ermittlungsverfahren voranzugehen hat, die Behörde es also für nötig findet, sich durch Erhebungen und Beweisaufnahmen die Grundlage für ihre
Maßnahmen zu schaffen (Hinweis E 27.10.1931, 735/29).
Schlagworte
ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1948:1947000733.X02Im RIS seit
17.06.1948