TE Vfgh Erkenntnis 1983/11/28 G66/81, G67/81, G68/81, G69/81

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Veröffentlicht am 28.11.1983
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Allg
ASVG §95 Abs2 idF BGBl 284/1981
ASVG §144 Abs4 idF BGBl 775/1974
B-KUVG §66 Abs4 idF BGBl 285/1981
BSVG §89 Abs4 idF BGBl 284/1981
KAG §2 Abs1 Z4 idF BGBl 281/1974
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ASVG § 95 heute
  2. ASVG § 95 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  3. ASVG § 95 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  4. ASVG § 95 gültig von 01.09.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 144 heute
  2. ASVG § 144 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 144 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 144 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  5. ASVG § 144 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  6. ASVG § 144 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 144 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  8. ASVG § 144 gültig von 01.01.2005 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  9. ASVG § 144 gültig von 01.01.2005 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  10. ASVG § 144 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  11. ASVG § 144 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  12. ASVG § 144 gültig von 31.12.2003 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  13. ASVG § 144 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  14. ASVG § 144 gültig von 21.08.2003 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  15. ASVG § 144 gültig von 20.04.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  16. ASVG § 144 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  17. ASVG § 144 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. B-KUVG § 66 heute
  2. B-KUVG § 66 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  3. B-KUVG § 66 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. B-KUVG § 66 gültig von 31.12.2003 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  5. B-KUVG § 66 gültig von 20.04.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  6. B-KUVG § 66 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2002
  7. B-KUVG § 66 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 679/1991
  1. BSVG § 89 heute
  2. BSVG § 89 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  3. BSVG § 89 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  4. BSVG § 89 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  5. BSVG § 89 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  6. BSVG § 89 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2002
  7. BSVG § 89 gültig von 01.01.2005 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  8. BSVG § 89 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  9. BSVG § 89 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  10. BSVG § 89 gültig von 31.12.2003 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  11. BSVG § 89 gültig von 20.04.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  12. BSVG § 89 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2002
  13. BSVG § 89 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996

Leitsatz

ASVG; §144 Abs4 idF BGBl. Nr. 775/1974 nicht gleichheitswidrig; chronisch Kranke sind von keinem Leistungsanspruch ausgeschlossen, der akut Kranken zusteht; keine Gleichheitswidrigkeit der vergleichbaren Regelungen im BSVG, GSVG und B-KUVG

Spruch

Den Anträgen wird keine Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. 1. Die Sbg. Landesregierung beantragt aufgrund ihres Beschlusses vom 14. September 1981 gemäß Art140 Abs1 B-VG und §62 VerfGG folgende Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben:

I. im §144 Abs4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der geltenden Fassung,römisch eins. im §144 Abs4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der geltenden Fassung,

II. im §89 Abs4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der geltenden Fassung undrömisch zwei. im §89 Abs4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes - BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der geltenden Fassung und

III. im §95 Abs2 des gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der geltenden Fassungrömisch drei. im §95 Abs2 des gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes - GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der geltenden Fassung

jeweils die Worte "in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (§2 Abs1 Z4 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957)" sowiejeweils die Worte "in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (§2 Abs1 Z4 Krankenanstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,)" sowie

IV. in §66 Abs4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetezs - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der geltenden Fassung die Worte "und in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (§2 Abs1 Z4 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957)".römisch vier. in §66 Abs4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetezs - B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der geltenden Fassung die Worte "und in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (§2 Abs1 Z4 Krankenanstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,)".

1.2. Die Anträge werden wie folgt begründet:

"Zu I.: Das ASVG regelt gemäß §1 die Allgemeine Sozialversicherung im Inland beschäftigter Personen einschließlich der den Dienstnehmern nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichgestellten selbständig Erwerbstätigen und die Krankenversicherung der Pensionisten aus der Allgemeinen Sozialversicherung."Zu römisch eins.: Das ASVG regelt gemäß §1 die Allgemeine Sozialversicherung im Inland beschäftigter Personen einschließlich der den Dienstnehmern nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichgestellten selbständig Erwerbstätigen und die Krankenversicherung der Pensionisten aus der Allgemeinen Sozialversicherung.

Gemäß §2 Abs1 leg. cit. umfaßt die Allgemeine Sozialversicherung die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und die Pensionsversicherung mit Ausnahme gewisser Sonderversicherungen. Die §§4 ff. ASVG enthalten eine Umschreibung des Personenkreises der nach dem ASVG Versicherten.

Die §§44 ff. ASVG enthalten mehrere Bestimmungen über die Beiträge zur Pflichtversicherung aufgrund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens).

Gemäß §51 Abs3 Z1 ASVG entfallen von den nach Abs1 festgesetzten Beiträgen, unbeschadet der Sondervorschrift des §53, in der Krankenversicherung je die Hälfte auf den Versicherten und seinen Dienstgeber. Die §§52 ff. enthalten Sonderbestimmungen.

Gemäß §116 Abs1 Z2 des ASVG trifft die Krankenversicherung Vorsorge für die Versicherungsfälle der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, der Mutterschaft und des Todes.

Gemäß §120 Abs1 Z1 ASVG gilt der Versicherungsfall als eingetreten, im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht.

Gemäß §144 Abs1 ASVG ist Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt, sofern im Sprengel des Versicherungsträgers eine solche Krankenanstalt besteht und der Erkrankte nicht mit seiner Zustimmung in einer nichtöffentlichen Krankenanstalt untergebracht wird, zu gewähren, wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert. §134 ASVG gilt hiebei entsprechend - dort heißt es ua., daß die Krankenbehandlung während der Versicherung für die Dauer der Krankheit ohne zeitliche Begrenzung gewährt wird. Anstaltspflege kann nach §144 Abs1 leg. cit. auch gewährt werden, wenn die Möglichkeit einer entsprechenden häuslichen Pflege nicht gegeben ist.

Gemäß §144 Abs4 ASVG gilt jedoch als Anstaltspflege nicht die Unterbringung in einem Heim für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Wartung bedürfen (§2 Abs1 Z3 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957), in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (§2 Abs1 Z4 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957) oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten dient.Gemäß §144 Abs4 ASVG gilt jedoch als Anstaltspflege nicht die Unterbringung in einem Heim für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Wartung bedürfen (§2 Abs1 Z3 Krankenanstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,), in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (§2 Abs1 Z4 Krankenanstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten dient.

Die Einschränkung hinsichtlich der Pflegeanstalten für chronisch Kranke in §144 Abs4 ASVG ist Gegenstand der vorliegenden Anfechtung.

Aus den zitierten Bestimmungen (insbesondere §134 und §144 Abs1 ASVG) ergibt sich, daß das ASVG grundsätzlich die Erbringung von Leistungen im Zuge einer Krankenbehandlung für Versicherte vorsieht und dies unabhängig von Art und Dauer der Erkrankung. Diese Leistungen umfassen auch die Gewährung der erforderlichen Pflege in einer Krankenanstalt. Dieser Grundkonzeption des Gesetzes entgegen steht die Bestimmung des §144 Abs4 ASVG, in dem es ua. heißt, daß die Unterbringung in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen, nicht als Anstaltspflege gilt.

Die geltende Rechtslage verstößt nach Auffassung der Sbg. Landesregierung gegen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz.

Kranke, für die die Unterbringung in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke notwendig wird, werden im Gegensatz zu akut Kranken durch die angefochtenen Worte im §144 Abs4 ASVG von notwendigen Leistungen der Krankenversicherung nach dem ASVG - nämlich jenen für den medizinisch notwendigen Anstaltsaufenthalt - ausgeschlossen. Diese Differenzierung zwischen Kranken ist sachlich nicht gerechtfertigt und somit gleichheitswidrig.

Von der Notwendigkeit der ärztlichen Leistung und Anstaltsbetreuung her unterscheidet sich der chronisch Kranke, der ja nach dem Wortlaut der angefochtenen Bestimmung ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürftig zu sein hat, nicht vom akut Kranken, der stationärer Anstaltspflege bedarf. Im Gegenteil: in seiner Angewiesenheit auf die anstaltsmäßige Betreuung müßten eher ihm die Versicherungsleistungen gewährleistet, ihm die die Möglichkeiten der durchschnittlichen wirtschaftlichen Existenz übersteigenden Lasten der Kostenselbsttragung abgenommen werden, als dem akut und heilbar, also nur vorübergehend Kranken. Auch die Beurteilung nach der Größe der durch die Versicherung abgenommenen Belastung, also des abgenommenen Risikos, wird in der Regel diese Belastung beim chronisch also bleibend Kranken größer zeigen, als die des sonstigen Kranken, bei dem das Moment der Dauer in seinem Anstaltsaufenthalt in aller Regel geringer ist als bei ersterem. Von der Seite der erbrachten Leistung des Kranken an den Krankenversicherungsträger her ist von vornherein eine Differenzierung ausgeschlossen, da diese Leistungen beim nachmalig chronisch Kranken ident waren wie die beim nachmalig anders Erkrankten. Somit kann kein sachlich die angefochtene Differenzierung rechtfertigender Grund gefunden werden.

In diesem Zusammenhang ist auf das Erk. des VfGH Slg. Nr. 3670/1960 zu verweisen, in dem ua. ausgeführt ist, daß das Wesen der Sozialversicherung darin besteht, in einer bestimmten, von anderen Maßnahmen der Sozialpolitik unterschiedenen Form die mannigfachen Gefahren, die die wirtschaftliche Existenz bedrohen, auszuschalten oder doch zu mildern. Ferner ist das Erk. des VfGH Slg. Nr. 4714/1964 anzuführen, in dem dargetan ist, daß die Sozialversicherung von dem Grundgedanken getragen wird, daß die Angehörigen eines Berufsstandes eine Risikengemeinschaft bilden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt. Die Risikengemeinschaft als eine Solidaritätsgemeinschaft, so wird näher ausgeführt, und dieser Gemeinschaftsgedanke sei für die Sozialversicherung typisch und wesentlich (in ähnlichem Sinne s. auch die VfGH Erk. Slg. Nr. 5241/1966, 6015/1969 und 7047/1973). Ist nun schon dem Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung in den angefochtenen Regelungen widersprochen, so umso stärker dem hier aufgezeigten Versorgungsprinzip der Sozialversicherung. Gerade die 'versorgungsbedürftigsten' Kranken erscheinen von der notwendigen ärztlich betreuten 'Anstaltspflege' auf Kosten des Sozialversicherungsträgers ausgeschlossen.

Daß eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung nach bestimmten Arten von Krankheiten im ASVG verfassungswidrig ist, hat der VfGH bereits einmal für einen bestimmten Fall in seinem Erk. Slg. Nr. 5354/1966 ausgesprochen, mit dem er den §148 Z5 ASVG idF der 9. Nov., BGBl. Nr. 13/1962, wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot aufhob. Die damalige Regelung, wonach bei Unterbringung eines Geisteskranken, dem oder für den ein Anspruch auf Anstaltspflege gemäß §144 ASVG zustand, in einer öffentlichen Sonderheilanstalt für Nerven- und Geisteskranke der Versicherungsträger nur den halben Verpflegskostensatz zu zahlen hatte, wurde als gleichheitswidrig erkannt. Der VfGH führte damals aus, daß kein Grund dafür zu finden sei, daß die Rechtsträger der öffentlichen Sonderheilanstalten für Nerven- und Geisteskranke bei ihrem Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten bei Behandlungsfällen, die in bezug auf die Anstaltsbedürftigkeit auch gleich behandelt werden, nach bestimmten Arten der Krankheiten verschieden behandelt werden.Daß eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung nach bestimmten Arten von Krankheiten im ASVG verfassungswidrig ist, hat der VfGH bereits einmal für einen bestimmten Fall in seinem Erk. Slg. Nr. 5354/1966 ausgesprochen, mit dem er den §148 Z5 ASVG in der Fassung der 9. Nov., Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,, wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot aufhob. Die damalige Regelung, wonach bei Unterbringung eines Geisteskranken, dem oder für den ein Anspruch auf Anstaltspflege gemäß §144 ASVG zustand, in einer öffentlichen Sonderheilanstalt für Nerven- und Geisteskranke der Versicherungsträger nur den halben Verpflegskostensatz zu zahlen hatte, wurde als gleichheitswidrig erkannt. Der VfGH führte damals aus, daß kein Grund dafür zu finden sei, daß die Rechtsträger der öffentlichen Sonderheilanstalten für Nerven- und Geisteskranke bei ihrem Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten bei Behandlungsfällen, die in bezug auf die Anstaltsbedürftigkeit auch gleich behandelt werden, nach bestimmten Arten der Krankheiten verschieden behandelt werden.

Wenn schon eine Ungleichbehandlung der Rechtsträger von Krankenanstalten nach bestimmten Arten von Krankheiten nicht gerechtfertigt ist, dann gilt dies erst recht für die Ungleichbehandlung der Versicherten selbst. Derzeit ist nach akut Kranken und chronisch Kranken dahin gehend unterschieden, daß die chronisch Kranken für einen zur ärztlichen Behandlung notwendigen Aufenthalt in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke überhaupt keinen Kostenersatz der Krankenversicherung erhalten.

Die dargestellte Ungleichbehandlung der nach dem ASVG Krankenversicherten, die ärztlicher Leistung in Anstaltspflege bedürfen, wird somit als sachlich nicht gerechtfertigt erachtet. Da das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz auch den Gesetzgeber bindet (vgl. ua. Erk. VfGH Slg. Nr. 8576, 8446) erscheint die angefochtene Gesetzesstelle verfassungswidrig.Die dargestellte Ungleichbehandlung der nach dem ASVG Krankenversicherten, die ärztlicher Leistung in Anstaltspflege bedürfen, wird somit als sachlich nicht gerechtfertigt erachtet. Da das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz auch den Gesetzgeber bindet vergleiche ua. Erk. VfGH Slg. Nr. 8576, 8446) erscheint die angefochtene Gesetzesstelle verfassungswidrig.

Zu II.: Das BSVG regelt gemäß §1 die Kranken- und die Pensionsversicherung sowie die Unfallversicherung der im Inland in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen und ihrer mittätigen Angehörigen sowie die Krankenversicherung der Bezieher einer Pension (Übergangspension) aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz.Zu römisch zwei.: Das BSVG regelt gemäß §1 die Kranken- und die Pensionsversicherung sowie die Unfallversicherung der im Inland in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen und ihrer mittätigen Angehörigen sowie die Krankenversicherung der Bezieher einer Pension (Übergangspension) aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz.

Die §§2 ff. BSVG enthalten eine Umschreibung des Personenkreises der nach dem BSVG Pflichtversicherten.

Die §§22 ff. BSVG enthalten Bestimmungen über die Beiträge zur Pflichtversicherung durch die Versicherten.

Gemäß §24 Abs1 BSVG haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten, sofern sich nicht aus den Abs3 und 4 anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht als Beitrag 4,8 vH der Beitragsgrundlage zu leisten.

Gemäß §74 Abs1 Z2 BSVG trifft die Krankenversicherung Vorsorge für die Versicherungsfälle der Krankheit, der Mutterschaft und des Todes.

Gemäß §75 Z2 leg. cit. sind als Leistungen der Krankenversicherungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aus dem Versicherungsfall der Krankheit Krankenbehandlung und Hauskrankenpflege, erforderlichenfalls auch Anstaltspflege zu gewähren.

Gemäß §76 Abs1 Z1 leg. cit. gilt der Versicherungsfall als eingetreten, im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht.

Gemäß §89 Abs1 BSVG ist Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt, sofern im Sprengel der für den Erkrankten zuständigen Landesstelle eine solche Krankenanstalt besteht und der Erkrankte nicht mit seiner Zustimmung in einer nichtöffentlichen Krankenanstalt untergebracht wird, zu gewähren, wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert. §84 leg. cit. gilt hiebei entsprechend - dort heißt es ua., daß die Krankenbehandlung während der Versicherung für die Dauer der Krankheit ohne zeitliche Begrenzung gewährt wird. Die Anstaltspflege kann nach §89 Abs1 leg. cit. auch gewährt werden, wenn die Möglichkeit einer entsprechenden häuslichen Pflege nicht gegeben ist.

Gemäß §89 Abs4 BSVG gilt jedoch als Anstaltspflege nicht die Unterbringung in einem Heim für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Wartung bedürfen (§2 Abs1 Z3 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957), in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (§2 Abs1 Z4 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957), oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten dient.Gemäß §89 Abs4 BSVG gilt jedoch als Anstaltspflege nicht die Unterbringung in einem Heim für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Wartung bedürfen (§2 Abs1 Z3 Krankenanstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,), in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (§2 Abs1 Z4 Krankenanstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,), oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten dient.

Die Einschränkung hinsichtlich der Pflegeanstalten für chronisch Kranke im §89 Abs4 BSVG ist Gegenstand der vorliegenden Anfechtung.

Die geltende Rechtslage verstößt nach Auffassung der Sbg. Landesregierung gegen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz. Zur näheren Begründung darf auf die Ausführungen unter I. verwiesen werden. Die derzeit geltende Regelung des §89 Abs4 BSVG wird hinsichtlich der Pflegeanstalten für chronisch Kranke als im Widerspruch zum verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz stehend und somit als verfassungswidrig erachtet.Die geltende Rechtslage verstößt nach Auffassung der Sbg. Landesregierung gegen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz. Zur näheren Begründung darf auf die Ausführungen unter römisch eins. verwiesen werden. Die derzeit geltende Regelung des §89 Abs4 BSVG wird hinsichtlich der Pflegeanstalten für chronisch Kranke als im Widerspruch zum verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz stehend und somit als verfassungswidrig erachtet.

Zu III.: Das GSVG regelt gemäß §1 die Kranken- und die Pensionsversicherung der im Inland in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen, die Pensionsversicherung sonstiger im Inland freiberuflich selbständiger Erwerbstätiger sowie die Krankenversicherung der Bezieher einer Pension (Übergangspension) aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz.Zu römisch drei.: Das GSVG regelt gemäß §1 die Kranken- und die Pensionsversicherung der im Inland in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen, die Pensionsversicherung sonstiger im Inland freiberuflich selbständiger Erwerbstätiger sowie die Krankenversicherung der Bezieher einer Pension (Übergangspension) aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz.

Die §§2 ff. GSVG enthalten eine Umschreibung des Personenkreises der nach dem GSVG Pflichtversicherten sowie Bestimmungen über den Umfang der Versicherung.

Gemäß §24 GSVG sind die Mittel der Kranken- und Pensionsversicherung durch Beiträge der Versicherten, in der Pensionsversicherung auch durch einen Beitrag des Bundes aufzubringen.

Gemäß §27 Abs1 GSVG haben die Pflichtversicherten für die Dauer der Versicherung als Beitrag in der Krankenversicherung 7,7 vH der Beitragsgrundlage zu leisten.

Gemäß §78 Abs1 Z2 des GSVG trifft die Krankenversicherung Vorsorge für die Versicherungsfälle der Krankheit, der Mutterschaft und des Todes.

Gemäß §80 Abs1 Z1 GSVG gilt der Versicherungsfall als eingetreten, im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- und Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht.

Gemäß §95 Abs1 GSVG ist Anstaltspflege in Krankenanstalten iS des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, als Pflichtleistung ohne zeitliche Begrenzung zu gewähren, wenn und solange es die Krankheit erfordert.Gemäß §95 Abs1 GSVG ist Anstaltspflege in Krankenanstalten iS des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, als Pflichtleistung ohne zeitliche Begrenzung zu gewähren, wenn und solange es die Krankheit erfordert.

Gemäß §95 Abs2 GSVG gilt jedoch als Anstaltspflege nicht die Unterbringung in einem Heim für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Wartung bedürfen (§2 Abs1 Z3 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957), in einer Pflegeanstalt für chronsich Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (§2 Abs1 Z4 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957) oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten dient. §100 sieht lediglich vor, daß der Versicherungsträger geeignete Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (zB Unterbringung in einem Genesungsheim) gewähren kann.Gemäß §95 Abs2 GSVG gilt jedoch als Anstaltspflege nicht die Unterbringung in einem Heim für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Wartung bedürfen (§2 Abs1 Z3 Krankenanstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,), in einer Pflegeanstalt für chronsich Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (§2 Abs1 Z4 Krankenanstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten dient. §100 sieht lediglich vor, daß der Versicherungsträger geeignete Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (zB Unterbringung in einem Genesungsheim) gewähren kann.

Die im §95 Abs2 leg. cit. enthaltene Einschränkung hinsichtlich der Pflegeanstalten für chronisch Kranke ist Gegenstand der vorliegenden Anfechtung.

Die geltende Rechtslage verstößt nach Auffassung der Sbg. Landesregierung gegen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz. Zur näheren Begründung darf auf die Ausführungen unter I. verwiesen werden. Die derzeitige Regelung des §95 Abs2 GSVG wird hinsichtlich der Pflegeanstalten für chronisch Kranke als im Widerspruch zum verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz stehend und somit als verfassungswidrig erachtet.Die geltende Rechtslage verstößt nach Auffassung der Sbg. Landesregierung gegen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz. Zur näheren Begründung darf auf die Ausführungen unter römisch eins. verwiesen werden. Die derzeitige Regelung des §95 Abs2 GSVG wird hinsichtlich der Pflegeanstalten für chronisch Kranke als im Widerspruch zum verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz stehend und somit als verfassungswidrig erachtet.

Zu IV.: Das B-KUVG regelt gemäß §1 die Kranken- und Unfallversicherung der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, einem Bundesland, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde stehenden Dienstnehmer sowie einer ganzen Reihe weiterer im Gesetz genau umschriebener Personengruppen.Zu römisch vier.: Das B-KUVG regelt gemäß §1 die Kranken- und Unfallversicherung der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, einem Bundesland, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde stehenden Dienstnehmer sowie einer ganzen Reihe weiterer im Gesetz genau umschriebener Personengruppen.

Gemäß §18 werden die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge der Dienstgeber und der Dienstnehmer aufgebracht. Die Höhe der Beiträge bestimmt sich wie bei den unter I. bis III. genannten Versicherungen nach einem Hundertsatz einer im Gesetz genau umschriebenen Beitragsgrundlage.Gemäß §18 werden die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge der Dienstgeber und der Dienstnehmer aufgebracht. Die Höhe der Beiträge bestimmt sich wie bei den unter römisch eins. bis römisch drei. genannten Versicherungen nach einem Hundertsatz einer im Gesetz genau umschriebenen Beitragsgrundlage.

Gemäß §51 Abs1 Z2 B-KUVG trifft die Krankenversicherung Vorsorge für die Versicherungsfälle der Krankheit, der Mutterschaft und des Todes.

Gemäß §52 Z2 B-KUVG werden als Leistungen der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der Krankheit Krankenbehandlung und erforderlichenfalls Anstaltspflege gewährt.

Gemäß §53 Abs1 Z1 leg. cit. gilt der Versicherungsfall als eingetreten, im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht.

Gemäß §66 Abs1 B-KUVG ist Pflege in einer Krankenanstalt zu gewähren, wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert. In gleicher Weise ist die Pflege in einer Krankenanstalt zu gewähren, wenn die Möglichkeit einer entsprechenden häuslichen Pflege nicht gegeben ist.

Gemäß §66 Abs4 B-KUVG gilt jedoch als Anstaltspflege nicht die Unterbringung in einem Heim für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Wartung bedürfen (§2 Abs1 Z3 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957), und in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (§2 Abs1 Z4 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957).Gemäß §66 Abs4 B-KUVG gilt jedoch als Anstaltspflege nicht die Unterbringung in einem Heim für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Wartung bedürfen (§2 Abs1 Z3 Krankenanstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,), und in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen (§2 Abs1 Z4 Krankenanstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,).

Die Einschränkung hinsichtlich der Pflegeanstalten für chronisch Kranke in §66 Abs4 B-KUVG ist Gegenstand der vorliegenden Anfechtung.

Die geltende Rechtslage verstößt nach Auffassung der Sbg. Landesregierung gegen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz. Zur Begründung sei auf die unter I. vorgebrachten Überlegungen verwiesen. Die Regelung des §66 Abs4 B-KUVG wird hinsichtlich der Pflegeanstalten für chronisch Kranke im Hinblick auf die dort geäußerten Bedenken als im Widerspruch zum verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz stehend und somit als verfassungswidrig erachtet."Die geltende Rechtslage verstößt nach Auffassung der Sbg. Landesregierung gegen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz. Zur Begründung sei auf die unter römisch eins. vorgebrachten Überlegungen verwiesen. Die Regelung des §66 Abs4 B-KUVG wird hinsichtlich der Pflegeanstalten für chronisch Kranke im Hinblick auf die dort geäußerten Bedenken als im Widerspruch zum verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz stehend und somit als verfassungswidrig erachtet."

2.1. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Gesetzesbestimmungen verteidigt.

2.2. Im wesentlichen wird ausgeführt:

"I. A. ...

§144 Abs4 ASVG wurde durch die 9. Nov. zum ASVG, BGBl. Nr. 13/1962, eingeführt. ...§144 Abs4 ASVG wurde durch die 9. Nov. zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,, eingeführt. ...

Die Einfügung des Abs4 entsprach ... dem rechtspolitischen Bedürfnis, den Ausschluß der Leistungspflicht der Krankenversicherung in Asylierungsfällen auch für den Fall zu sichern, daß eine vormalige "Heilstätte" nominell in eine "Krankenanstalt" umgewandelt wird. Der angefochtene Teil des Abs4 stellt daher eine Ergänzung zu §144 Abs3 ASVG dar, welche Vorschrift lautet:

"Ist die Anstaltspflege nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt (Asylierung), so wird sie nicht gewährt."

Die Bedenken der Sbg. Landesregierung dürften daher in Wahrheit nicht der - vergleichsweise weniger wichtigen - Sonderbestimmung des §144 Abs4, sondern dem §144 Abs3 ASVG gelten, in welcher Bestimmung zwischen "Behandlungsfällen" und "Asylierungsfällen" unterschieden wird. Zu dieser Differenzierung hat der VfGH aber in seinem Erk. Slg. Nr. 5354 ausgeführt:

"Die Anstaltspflege ist bei gegebener Spitalsbedürftigkeit eine Pflichtleistung der Krankenversicherung (§144 Abs1 ASVG). §144 Abs3 ASVG sagt jedoch, daß sie nicht gewährt wird, wenn sie nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt ist. Ein 'Heilfall' oder 'Behandlungsfall' wird daher zB dann vorliegen, wenn die ärztliche Behandlung nach dem Stand der Wissenschaft einen Erfolg verspricht. Die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung iS des §144 Abs3 wird auch zu bejahen sein, wenn diese geeignet ist, hintanzuhalten, daß sich eine an sich unheilbare Krankheit verschlechtert. Ein 'Asylierungsfall' iS des §144 Abs3 ASVG liegt hingegen dann vor, wenn die Unterbringung eines unheilbar Geisteskranken aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist."

Die Bundesregierung vermag aus dem zitierten Abschnitt der Begründung des in Rede stehenden Erk. des VfGH nur den Schluß zu ziehen, daß gegen die Differenzierung nach "Behandlungsfällen" und "Asylierungsfällen" dem Grunde nach keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. ...

B. Die Sbg. Landesregierung sieht die unsachliche Differenzierung in §144 Abs4 ASVG darin, daß Kranke, die an einer akuten Krankheit leiden, anders behandelt werden als chronisch Kranke. Dazu ist zu sagen, daß das Gesetz einederartige Unterscheidung nicht trifft. An keiner Stelle des ASVG wird bestimmt, daß chronisch Kranke leistungsrechtlich anders zu behandeln sind als Personen, die akut erkrankt sind.

Die soziale Krankenversicherung hat ua. die Aufgabe, für die Versicherungsfälle der Krankheit Vorsorge zu treffen. Im Sozialversicherungsrecht ist Krankheit als regelwidriger Körper- oder Geisteszustand definiert, der die Krankenbehandlung notwendig macht (§120 Abs1 Z1 ASVG). Ziel der Krankenbehandlung ist es, die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, wieder herzustellen, zu festigen oder zu verbessern. Solange der Versicherungsfall der Krankheit vorliegt, besteht, ohne Rücksicht auf die Dauer der Krankheit, Anspruch auf Leistung der Krankenversicherung (§134 Abs1 ASVG). Es ist somit ein tragender Grundsatz des Leistungsrechts der sozialen Kran

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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