Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
y30015;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde bleibt trotz ihrer Berichtigung, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, doch auf die Ahndung der dem Beschuldigten im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt. Wenn die Behörde angenommen hat, dass die Tat des Beschuldigten unter mehrere, einander nicht ausschließende Strafdrohungen gefallen sei, dann hätte sie nach § 22 VStG die Strafen nebeneinander verhängen sollen. *Die Berufungsbehörde bleibt trotz ihrer Berichtigung, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, doch auf die Ahndung der dem Beschuldigten im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt. Wenn die Behörde angenommen hat, dass die Tat des Beschuldigten unter mehrere, einander nicht ausschließende Strafdrohungen gefallen sei, dann hätte sie nach Paragraph 22, VStG die Strafen nebeneinander verhängen sollen. *
E 24.6.1948, 1045/47 #1 VwSlg 460 A/1948
Schlagworte
Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und SubsumtionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1948:1947001045.X01Im RIS seit
24.06.1948