RS Vwgh 1948/6/24 1045/47

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Veröffentlicht am 24.06.1948
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §22;
VStG §24;
VStG §41 Abs1;
VStG §42 Abs1 lita;
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

y30015;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde bleibt trotz ihrer Berichtigung, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, doch auf die Ahndung der dem Beschuldigten im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt. Wenn die Behörde angenommen hat, dass die Tat des Beschuldigten unter mehrere, einander nicht ausschließende Strafdrohungen gefallen sei, dann hätte sie nach § 22 VStG die Strafen nebeneinander verhängen sollen. *Die Berufungsbehörde bleibt trotz ihrer Berichtigung, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, doch auf die Ahndung der dem Beschuldigten im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt. Wenn die Behörde angenommen hat, dass die Tat des Beschuldigten unter mehrere, einander nicht ausschließende Strafdrohungen gefallen sei, dann hätte sie nach Paragraph 22, VStG die Strafen nebeneinander verhängen sollen. *

E 24.6.1948, 1045/47 #1 VwSlg 460 A/1948

Schlagworte

Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1948:1947001045.X01

Im RIS seit

24.06.1948
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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