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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §32 Abs1;Rechtssatz
Die Rechtswirkung eines Bescheides tritt erst mit dessen Erlassung durch Zustellung oder mündliche Verkündung ein.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1948:1947000636.X01Im RIS seit
07.11.2002Zuletzt aktualisiert am
26.08.2008