RS Vwgh 1948/7/7 0636/47

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1948
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §32 Abs1;
AVG §32 Abs2;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §61 Abs2;

Rechtssatz

Die Rechtswirkung eines Bescheides tritt erst mit dessen Erlassung durch Zustellung oder mündliche Verkündung ein.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1948:1947000636.X01

Im RIS seit

07.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten