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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §60;Rechtssatz
Die Rechtsmittelbehörde hat die Verpflichtung, sich mit allen Einwendungen des Rechtsmittelwerbers in der Begründung ihres Bescheides auseinanderzusetzen. Ein Hinweis auf die Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Behörde genügt insbesondere dann nicht, wenn Einwendungen vorgebracht wurden, mit denen sich die Abgabenbehörde erster Instanz nicht auseinandergesetzt hatte.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1948:1947001079.X02Im RIS seit
13.07.1948Zuletzt aktualisiert am
23.09.2013