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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die mündliche Verkündung eines Bescheides ist für den Beginn der Frist für die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde unerheblich, wenn der Bescheid auch schriftlich zugestellt wurde.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1948:1947001079.X01Im RIS seit
13.07.1948Zuletzt aktualisiert am
23.09.2013