RS Vwgh 1948/10/29 0552/48

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Veröffentlicht am 29.10.1948
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40/01 Verwaltungsverfahren

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Besprechung in: Mannlicher, 07te Auflage, S 1045;

Rechtssatz

Eine einstweilige Verfügung nach § 8 VVG ist nur zulässig, wenn die Gefahr, daß sich der Verpflichtete der Leistung entziehen oder deren Vollstreckung vereiteln oder gefährden werde, nicht auf andere Art gebannt werden kann.Eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 8, VVG ist nur zulässig, wenn die Gefahr, daß sich der Verpflichtete der Leistung entziehen oder deren Vollstreckung vereiteln oder gefährden werde, nicht auf andere Art gebannt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1948:1948000552.X01

Im RIS seit

06.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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