TE Vwgh Erkenntnis 1948/12/8 0554/48

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Veröffentlicht am 08.12.1948
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;
63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht;

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs4 lita;
Beamten-ÜG §11 Abs1;
Beamten-ÜG §8 Abs2;
B-VG Art66;
DP §82 Abs2;
GÜG §59;
GÜG §62 Abs2;
  1. B-VG Art. 66 heute
  2. B-VG Art. 66 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 66 gültig von 09.07.1994 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  4. B-VG Art. 66 gültig von 01.01.1989 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  5. B-VG Art. 66 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  6. B-VG Art. 66 gültig von 07.04.1964 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 66 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 66 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Schmidt und die Räte Dr. Putz, Dr. Eichler, Dr. Pilat und Dr. Dietmann als Richter, im Beisein des Ministerialoberkommissärs Dr. Lehne als Schriftführer, über die Beschwerde des Wirklichen Amtsrates i.R. FZ in K gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 12. Februar 1948, Z. 2227-1/48, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Schmidt und die Räte Dr. Putz, Dr. Eichler, Dr. Pilat und Dr. Dietmann als Richter, im Beisein des Ministerialoberkommissärs Dr. Lehne als Schriftführer, über die Beschwerde des Wirklichen Amtsrates i.R. FZ in K gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 12. Februar 1948, Ziffer 2227 -, eins /, 48,, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Rückwirkung der Versetzung des Beschwerdeführers in den dauernden Ruhestand auf den 1. August 1946 ausspricht und das Begehren auf Anrechnung von Dienstzeiten abweist, legen Gesetzwidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der am 23. November 1884 geborene Beschwerdeführer war am 22. Mai 1907 in den österreichischen Zivilstaatsdienst getreten und mit 1. Juli 1937 als Bundesbeamter beim Amt der Kärntner Landesregierung zum Wirklichen Amtsrat in der IV. Dienstklasse ernannt worden. Im Jahre 1938 wurde er in den Dienst des Deutschen Reiches Übernommen und im Jahre 1945 wieder im Österreichischen Staats-, später Bundesdienst in Verwendung genommen.Der am 23. November 1884 geborene Beschwerdeführer war am 22. Mai 1907 in den österreichischen Zivilstaatsdienst getreten und mit 1. Juli 1937 als Bundesbeamter beim Amt der Kärntner Landesregierung zum Wirklichen Amtsrat in der römisch vier. Dienstklasse ernannt worden. Im Jahre 1938 wurde er in den Dienst des Deutschen Reiches Übernommen und im Jahre 1945 wieder im Österreichischen Staats-, später Bundesdienst in Verwendung genommen.

Erhebungen über das Verhältnis des Beschwerdeführers zur NSDAP, die im Jänner 1946 durchgeführt wurden, ergaben, dass er im Herbst 1938 der Partei beigetreten ist, von der Partei als illegales Mitglied behandelt wurde, ihm eine illegale Betätigung aber nicht nachgewiesen werden konnte. Sonst konnte über sein politisches Verhalten nichts Nachteiliges ermittelt werden. Einige Tage nach Abschluss dieser Erhebungen legte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis vor, wonach er an Arteriosklerose, erhöhtem Blutdruck, Angina pectoris und Arthritis deformans litt und seine Versetzung in den Ruhestand dringend empfohlen wurde. Daraufhin verständigte ihn das Amt der Landesregierung, dass er wegen seiner Erkrankung zur Erfüllung seiner Amtspflichten für dauernd unfähig gehalten werde und deshalb seine Versetzung in den Ruhestand gemäss § 75 des Deutschen Beamtengesetzes in Aussicht genommen sei. Da er binnen vier Wochen keinen Einspruch erhob, führte das Amt der Landesregierung die angekündigte Ruhestandsversetzung mit Bescheid vom 9. April 1946 durch. Der Beginn des Ruhestandsverhältnisses wurde mit Ende Juli 1946 festgesetzt.Erhebungen über das Verhältnis des Beschwerdeführers zur NSDAP, die im Jänner 1946 durchgeführt wurden, ergaben, dass er im Herbst 1938 der Partei beigetreten ist, von der Partei als illegales Mitglied behandelt wurde, ihm eine illegale Betätigung aber nicht nachgewiesen werden konnte. Sonst konnte über sein politisches Verhalten nichts Nachteiliges ermittelt werden. Einige Tage nach Abschluss dieser Erhebungen legte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis vor, wonach er an Arteriosklerose, erhöhtem Blutdruck, Angina pectoris und Arthritis deformans litt und seine Versetzung in den Ruhestand dringend empfohlen wurde. Daraufhin verständigte ihn das Amt der Landesregierung, dass er wegen seiner Erkrankung zur Erfüllung seiner Amtspflichten für dauernd unfähig gehalten werde und deshalb seine Versetzung in den Ruhestand gemäss Paragraph 75, des Deutschen Beamtengesetzes in Aussicht genommen sei. Da er binnen vier Wochen keinen Einspruch erhob, führte das Amt der Landesregierung die angekündigte Ruhestandsversetzung mit Bescheid vom 9. April 1946 durch. Der Beginn des Ruhestandsverhältnisses wurde mit Ende Juli 1946 festgesetzt.

Mit 21. Oktober 1946 wurde der Beschwerdeführer auf Beschluss der Landesregierung gegen Entlohnung in der Höhe des Unterschiedes zwischen seinen Ruhestandsbezügen und den Dienstbezügen eines Beamten der 4. Gehaltsstufe, der III. Dienstklasse wieder in Verwendung genommen, auf Betreiben der Personalvertretung jedoch mit 31. August 1947 aus dieser Verwendung wieder ausgeschieden. Aus diesem Anlasse verständigte ihn das Amt der Landesregierung am 25. September 1947, dass auf Grund des § 1 des Beamten-Ueberleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, mit 30. August 1945 die österreichischen dienstrechtlichen Vorschriften - soweit nicht durch Ueberleitungsverordnung etwas anderes bestimmt werde - wieder in Kraft und damit das Deutsche Beamtengesetz ausser Kraft getreten seien. Für seine Versetzung in den Ruhestand sei daher § 8, Abs. 2, lit. b, des Beamten-Ueberleitungsgesetzes anzuwenden. Ab 1. September 1947 würden ihm wieder seine Ruhegenüsse angewiesen. Gemäss § 11, Abs. 1, des Beamten-Ueberleitungsgesetzes werde ihm die vom 13. März 1938 bis 20. November 1944 im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zugebrachte Zeit, das ist die Zeit bis zur Erreichung der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage, für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet. Es gebühre ihm daher der Ruhegenuss von 78'3% der Aktivbezüge der 4. Gehaltsstufe der IV. Dienstklasse. Hievon seien ihm jedoch zufolge der Bestimmungen des Nationalsozialistengesetzes (BGBl. Nr. 25/1947) über die Sühnemassnahmen (I. Hauptstück, Abschnitt I, Punkte 14 und 15) vorerst nur 2/3 flüssig zu machen.Mit 21. Oktober 1946 wurde der Beschwerdeführer auf Beschluss der Landesregierung gegen Entlohnung in der Höhe des Unterschiedes zwischen seinen Ruhestandsbezügen und den Dienstbezügen eines Beamten der 4. Gehaltsstufe, der römisch drei. Dienstklasse wieder in Verwendung genommen, auf Betreiben der Personalvertretung jedoch mit 31. August 1947 aus dieser Verwendung wieder ausgeschieden. Aus diesem Anlasse verständigte ihn das Amt der Landesregierung am 25. September 1947, dass auf Grund des Paragraph eins, des Beamten-Ueberleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, mit 30. August 1945 die österreichischen dienstrechtlichen Vorschriften - soweit nicht durch Ueberleitungsverordnung etwas anderes bestimmt werde - wieder in Kraft und damit das Deutsche Beamtengesetz ausser Kraft getreten seien. Für seine Versetzung in den Ruhestand sei daher Paragraph 8,, Absatz 2,, Litera b,, des Beamten-Ueberleitungsgesetzes anzuwenden. Ab 1. September 1947 würden ihm wieder seine Ruhegenüsse angewiesen. Gemäss Paragraph 11,, Absatz eins,, des Beamten-Ueberleitungsgesetzes werde ihm die vom 13. März 1938 bis 20. November 1944 im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zugebrachte Zeit, das ist die Zeit bis zur Erreichung der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage, für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet. Es gebühre ihm daher der Ruhegenuss von 78'3% der Aktivbezüge der 4. Gehaltsstufe der römisch vier. Dienstklasse. Hievon seien ihm jedoch zufolge der Bestimmungen des Nationalsozialistengesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,) über die Sühnemassnahmen (römisch eins. Hauptstück, Abschnitt römisch eins, Punkte 14 und 15) vorerst nur 2/3 flüssig zu machen.

Am 30. September 1947 richtete der Beschwerdeführer eine Eingabe an die Pensionsabteilung der Finanzlandesdirektion Wien, in der er unter Vorlage einer Bescheinigung der Registrierungsbehörde bekannt gab, dass er gemäße § 17, (4), lit. b, Verbotsgesetz 1947 (Fassung BGBl. Nr. 25/1947) von den Sühnefolgen befreit sei, und unter Hinweis darauf, dass er erst mit Ende Juli 1946 in den dauernden Ruhestand versetzt worden sei, die Bemessung seines Ruhegenusses nach der 5. Gehaltsstufe der IV. Dienstklasse (Anfallstag 1. Juli 1945) und unter Hinweis darauf, dass er nur aus dem Grunde der Dienstunfähigkeit in den dauernden Ruhestand versetzt worden sei, die Anwendung des § 62Am 30. September 1947 richtete der Beschwerdeführer eine Eingabe an die Pensionsabteilung der Finanzlandesdirektion Wien, in der er unter Vorlage einer Bescheinigung der Registrierungsbehörde bekannt gab, dass er gemäße Paragraph 17,, (4), Litera b,, Verbotsgesetz 1947 (Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,) von den Sühnefolgen befreit sei, und unter Hinweis darauf, dass er erst mit Ende Juli 1946 in den dauernden Ruhestand versetzt worden sei, die Bemessung seines Ruhegenusses nach der 5. Gehaltsstufe der römisch vier. Dienstklasse (Anfallstag 1. Juli 1945) und unter Hinweis darauf, dass er nur aus dem Grunde der Dienstunfähigkeit in den dauernden Ruhestand versetzt worden sei, die Anwendung des Paragraph 62

(2) des Gehaltsüberleitungsgesetzes (BGBl. Nr. 22/1947) und demgemäss die Bemessung seines Ruhegenusses nach der(2) des Gehaltsüberleitungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1947,) und demgemäss die Bemessung seines Ruhegenusses nach der

5. Gehaltsstufe der Dienstpostengruppe IV begehrte. Die Finanzlandesdirektion leitete die Eingabe an das Amt der Landesregierung weiter und dieses wies sie mit der Begründung ab, eine Anwendung des § 62 (2) Gehaltsüberleitungsgesetz hätte zur Voraussetzung, dass für die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand nur seine Erkrankung massgebend gewesen sei. Das treffe aber nicht zu, weil er schon nach kurzer Zeit wieder in Verwendung genommen worden sei. Die Befreiung von den Sühnefolgen gebe dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Anrechnung der gesamten Zeit bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand.5. Gehaltsstufe der Dienstpostengruppe römisch vier begehrte. Die Finanzlandesdirektion leitete die Eingabe an das Amt der Landesregierung weiter und dieses wies sie mit der Begründung ab, eine Anwendung des Paragraph 62, (2) Gehaltsüberleitungsgesetz hätte zur Voraussetzung, dass für die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand nur seine Erkrankung massgebend gewesen sei. Das treffe aber nicht zu, weil er schon nach kurzer Zeit wieder in Verwendung genommen worden sei. Die Befreiung von den Sühnefolgen gebe dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Anrechnung der gesamten Zeit bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand.

Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer an das Bundesministerium für Inneres wegen Nichtanrechnung der tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit vom 21. November 1944 bis 31. Juli 1946 und wegen Nichtanwendung des § 62, Abs. 2, des Gehaltsüberleitungsgesetzes. Das Bundesministerium für Inneres nahm diese Berufung zum Anlass, mit Bescheid vom 12. Februar 1948 die Bescheide des Landeshauptmannes vom 9. April 1946 und vom 25. September 1947, mit welchen die Versetzung des Beschwerdeführers in den dauernden Ruhestand verfügt worden sei, gemäss § 68, Abs. 4, lit. a, AVG. als von einer für die Versetzung in den dauernden Ruhestand unzuständigen Behörde erlassen aufzuheben. Gleichzeitig versetzte das genannte Bundesministerium den Beschwerdeführer gemäss § 8, Abs. 2, des Beamten-Ueberleitungsgesetzes in den dauernden Ruhestand und rechnete es ihm gemäss § 11, Abs. 1, dieses Gesetzes die Zeit vom 13. März 1938 bis 30. April 1945 für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhe- und Versorgungsgenusses zur Gänze an. Da die Versetzung des Beschwerdeführers in den dauernden Ruhestand nicht ausschliesslich wegen festgestellter Dienstunfähigkeit noch wegen Erreichung des 65. Lebensjahres erfolgt sei, könne § 62, Abs. 2, des Gehaltsüberleitungsgesetzes nicht zur Anwendung kommen und daher habe die Bemessung "des Ruhegenusses nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1927 (BGBl. Nr. 105/1928) zu erfolgen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch das Amt der Landesregierung bekanntgegeben. Dabei änderte diese Behörde den Ausspruch des Bundesministeriums durch einen Beisatz des Inhaltes ab, dass die Ruhestandsversetzung "mit Wirkung vom 1. August 1946" verfügt worden sei. In dieser geänderten Fassung wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer am 11. März 1948 zugestellt.Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer an das Bundesministerium für Inneres wegen Nichtanrechnung der tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit vom 21. November 1944 bis 31. Juli 1946 und wegen Nichtanwendung des Paragraph 62,, Absatz 2,, des Gehaltsüberleitungsgesetzes. Das Bundesministerium für Inneres nahm diese Berufung zum Anlass, mit Bescheid vom 12. Februar 1948 die Bescheide des Landeshauptmannes vom 9. April 1946 und vom 25. September 1947, mit welchen die Versetzung des Beschwerdeführers in den dauernden Ruhestand verfügt worden sei, gemäss Paragraph 68,, Absatz 4,, Litera a,, AVG. als von einer für die Versetzung in den dauernden Ruhestand unzuständigen Behörde erlassen aufzuheben. Gleichzeitig versetzte das genannte Bundesministerium den Beschwerdeführer gemäss Paragraph 8,, Absatz 2,, des Beamten-Ueberleitungsgesetzes in den dauernden Ruhestand und rechnete es ihm gemäss Paragraph 11,, Absatz eins,, dieses Gesetzes die Zeit vom 13. März 1938 bis 30. April 1945 für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhe- und Versorgungsgenusses zur Gänze an. Da die Versetzung des Beschwerdeführers in den dauernden Ruhestand nicht ausschliesslich wegen festgestellter Dienstunfähigkeit noch wegen Erreichung des 65. Lebensjahres erfolgt sei, könne Paragraph 62,, Absatz 2,, des Gehaltsüberleitungsgesetzes nicht zur Anwendung kommen und daher habe die Bemessung "des Ruhegenusses nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1927 Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1928,) zu erfolgen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch das Amt der Landesregierung bekanntgegeben. Dabei änderte diese Behörde den Ausspruch des Bundesministeriums durch einen Beisatz des Inhaltes ab, dass die Ruhestandsversetzung "mit Wirkung vom 1. August 1946" verfügt worden sei. In dieser geänderten Fassung wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer am 11. März 1948 zugestellt.

Gegen ihn richtet sich die vorliegende Beschwerde. Sie führt im wesentlichen aus, die belangte Behörde wäre nicht berechtigt gewesen, die Ruhestandsversetzung mit Rückwirkung auszusprechen, der Beschwerdeführer habe vielmehr den Anspruch, bis zum Ende des Monates (März 1948), in dem er von seiner (an 12. Februar 1948 verfügten) Versetzung in den Ruhestand verständigt worden sei, als im aktiven Dienst stehender Bundesbeamter behandelt zu werden. Die Unzuständigkeit des Landeshauptmannes, der die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgesprochen habe, berechtige die belangte Behörde zwar, diesen Bescheid für nichtig zu erklären, gebe ihr aber kein Recht, die nunmehr von ihr selbst verfügte Ruhestandsversetzung auf andere als die dem Beschwerdeführer seinerzeit mitgeteilten Gründe zu stützen, ohne zuvor dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich zu diesen neuen Gründen zu äussern. Das Begehren des Beschwerdeführers auf Anrechnung der bis 31. Juli 1946 tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit hätte nicht abgelehnt werden dürfen, weil ihm diese Anrechnung bereits mit dem Bescheid vom 9. April 1946 bewilligt worden sei, und zwar durchaus rechtmässiger Weise, da diese Anrechnung damals durch keine gesetzliche Bestimmung ausgeschlossen gewesen sei. Daran habe auch das Anrechnungsverbot nichts geändert, das in der Folge § 19, (1), lit. b, ee, letzter Satz, des Verbotsgesetzes 1947 ausgesprochen habe, denn dieses habe sich nur auf die Beamten bezogen, die beim Inkrafttreten dieser Bestimmung noch im aktiven Dienste gestanden seien. Schliesslich habe die Bestimmung aber auch deshalb auf den Beschwerdeführer keine Anwendung zu finden gehabt, weil sie eine Sühnefolge darstelle und er von den Sühnefolgen befreit sei. Durch die Befreiung von den Sühnefolgen sei der Beschwerdeführer einem unbelasteten Beamten gleichgestellt worden und demnach habe er gemäss dem § 116 des Gehaltsgesetzes 1927, dem Pensionsgesetz 1921 (BGBl. Nr. 735/1921) und den §§ 46 und 58 des Gehaltsüberleitungsgesetzes (BGBl. Nr. 22/1947) Anspruch auf Anrechnung der gesamten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bunde zurückgelegten Dienstzeit, d.h. der gesamten Dienstzeit bis zum 12. Februar 1948 als dem Zeitpunkt seiner Pensionierung. Schliesslich habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Behandlung nach § 62, Abs. 2, Gehaltsüberleitungsgesetz zu Unrecht verweigert. Die bleibende Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers sei durch eine amtsärztliche Untersuchung (das in den Akt liegende Zeugnis läufst allerdings die Eigenschaft des Ausstellers als Amtsarzt nicht erkennen), durch einen Ausmusterungsschein des Wehrbezirkskommandos und durch die Zuerkennung der Versehrtenstufe III erwiesen. Andere Gründe für die Versetzung in den Ruhestand seien dem Beschwerdeführer niemals mitgeteilt worden er habe daher auch niemals Gelegenheit gehabt, hiezu gemäss § 82 DP Stellung zu nehmen. Er sei trotz seiner Zugehörigkeit zur NSDAP als politisch durchaus tragbar befunden worden, so dass politische Gründe nicht den Anlass für seine seinerzeitige Ruhestandsversetzung hatten bilden können. Sollten dennoch irgend welche politische Anwürfe oder Verdächtigungen einen gewissen Einfluss auf die seinerzeitige Entschliessung des Amtes der Landesregierung gebebt haben, so wären ihm diese vorzuhalten gewesen. Die Behauptung, dass die Uebernahme des Beschwerdeführers in den neuen Personalstand nicht beabsichtigt gewesen sei, könne an seinem Anspruch auf Behandlung nach § 62, Abs. 2, des Gehaltsüberleitungsgesetzes nichts ändern.Gegen ihn richtet sich die vorliegende Beschwerde. Sie führt im wesentlichen aus, die belangte Behörde wäre nicht berechtigt gewesen, die Ruhestandsversetzung mit Rückwirkung auszusprechen, der Beschwerdeführer habe vielmehr den Anspruch, bis zum Ende des Monates (März 1948), in dem er von seiner (an 12. Februar 1948 verfügten) Versetzung in den Ruhestand verständigt worden sei, als im aktiven Dienst stehender Bundesbeamter behandelt zu werden. Die Unzuständigkeit des Landeshauptmannes, der die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgesprochen habe, berechtige die belangte Behörde zwar, diesen Bescheid für nichtig zu erklären, gebe ihr aber kein Recht, die nunmehr von ihr selbst verfügte Ruhestandsversetzung auf andere als die dem Beschwerdeführer seinerzeit mitgeteilten Gründe zu stützen, ohne zuvor dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich zu diesen neuen Gründen zu äussern. Das Begehren des Beschwerdeführers auf Anrechnung der bis 31. Juli 1946 tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit hätte nicht abgelehnt werden dürfen, weil ihm diese Anrechnung bereits mit dem Bescheid vom 9. April 1946 bewilligt worden sei, und zwar durchaus rechtmässiger Weise, da diese Anrechnung damals durch keine gesetzliche Bestimmung ausgeschlossen gewesen sei. Daran habe auch das Anrechnungsverbot nichts geändert, das in der Folge Paragraph 19,, (1), Litera b,, ee, letzter Satz, des Verbotsgesetzes 1947 ausgesprochen habe, denn dieses habe sich nur auf die Beamten bezogen, die beim Inkrafttreten dieser Bestimmung noch im aktiven Dienste gestanden seien. Schliesslich habe die Bestimmung aber auch deshalb auf den Beschwerdeführer keine Anwendung zu finden gehabt, weil sie eine Sühnefolge darstelle und er von den Sühnefolgen befreit sei. Durch die Befreiung von den Sühnefolgen sei der Beschwerdeführer einem unbelasteten Beamten gleichgestellt worden und demnach habe er gemäss dem Paragraph 116, des Gehaltsgesetzes 1927, dem Pensionsgesetz 1921 Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1921,) und den Paragraphen 46 und 58 des Gehaltsüberleitungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1947,) Anspruch auf Anrechnung der gesamten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bunde zurückgelegten Dienstzeit, d.h. der gesamten Dienstzeit bis zum 12. Februar 1948 als dem Zeitpunkt seiner Pensionierung. Schliesslich habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Behandlung nach Paragraph 62,, Absatz 2,, Gehaltsüberleitungsgesetz zu Unrecht verweigert. Die bleibende Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers sei durch eine amtsärztliche Untersuchung (das in den Akt liegende Zeugnis läufst allerdings die Eigenschaft des Ausstellers als Amtsarzt nicht erkennen), durch einen Ausmusterungsschein des Wehrbezirkskommandos und durch die Zuerkennung der Versehrtenstufe römisch drei erwiesen. Andere Gründe für die Versetzung in den Ruhestand seien dem Beschwerdeführer niemals mitgeteilt worden er habe daher auch niemals Gelegenheit gehabt, hiezu gemäss Paragraph 82, DP Stellung zu nehmen. Er sei trotz seiner Zugehörigkeit zur NSDAP als politisch durchaus tragbar befunden worden, so dass politische Gründe nicht den Anlass für seine seinerzeitige Ruhestandsversetzung hatten bilden können. Sollten dennoch irgend welche politische Anwürfe oder Verdächtigungen einen gewissen Einfluss auf die seinerzeitige Entschliessung des Amtes der Landesregierung gebebt haben, so wären ihm diese vorzuhalten gewesen. Die Behauptung, dass die Uebernahme des Beschwerdeführers in den neuen Personalstand nicht beabsichtigt gewesen sei, könne an seinem Anspruch auf Behandlung nach Paragraph 62,, Absatz 2,, des Gehaltsüberleitungsgesetzes nichts ändern.

Ueber die Beschwerde hat der Gerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer gehört jener Gruppe der vormaligen österreichischen Bundesbeamten an, die am 13. März 1938 als österreichische Bundesbürger in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis standen und die Anwartschaft auf einen Ruhegenuss besessen, auch noch im Zeitpunkte der Beseitigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis gestanden sind, sich nachher bei einer neuen österreichischen Dienststelle zum Dienste gemeldet haben, aber nicht in einen der neugebildeten Personalstände übernommen wurden. Er war daher, da ein Grund für seine Entlassung aus dem Dienste wegen nationalsozialistischer Belastung nach dem Verbotsgesetz 1947 (Fassung BGBl. Nr. 25/1947) nicht Vorlag, gemäße § 8, (2), des Beamten-Ueberleitungsgesetzes (StGBl. Nr. 134/1945) nach den Vorschriften des österreichischen Dienstrechtes in den Ruhestand zu versetzen.Der Beschwerdeführer gehört jener Gruppe der vormaligen österreichischen Bundesbeamten an, die am 13. März 1938 als österreichische Bundesbürger in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis standen und die Anwartschaft auf einen Ruhegenuss besessen, auch noch im Zeitpunkte der Beseitigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis gestanden sind, sich nachher bei einer neuen österreichischen Dienststelle zum Dienste gemeldet haben, aber nicht in einen der neugebildeten Personalstände übernommen wurden. Er war daher, da ein Grund für seine Entlassung aus dem Dienste wegen nationalsozialistischer Belastung nach dem Verbotsgesetz 1947 (Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,) nicht Vorlag, gemäße Paragraph 8,, (2), des Beamten-Ueberleitungsgesetzes (StGBl. Nr. 134 aus 1945,) nach den Vorschriften des österreichischen Dienstrechtes in den Ruhestand zu versetzen.

Da das bezeichnete Beamten-Ueberleitungsgesetz keine besonderen Bestimmungen darüber enthält, welche Behörde zur Verfügung einer solchen Ruhestandsversetzung zuständig ist, hatte der allgemeine Rechtsgrundsatz zu gelten, dass die Versetzung in den Ruhestand von jener Behörde auszusprechen ist, in deren Zuständigkeit die Ernennung der betroffenen Beamten fiele, und das war, da der Beschwerdeführer im Jahre 1938 in der IV. Dienstklasse gestanden war, zufolge der Entschliessung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 312/1924, das ressortzuständige Bundesministerium.Da das bezeichnete Beamten-Ueberleitungsgesetz keine besonderen Bestimmungen darüber enthält, welche Behörde zur Verfügung einer solchen Ruhestandsversetzung zuständig ist, hatte der allgemeine Rechtsgrundsatz zu gelten, dass die Versetzung in den Ruhestand von jener Behörde auszusprechen ist, in deren Zuständigkeit die Ernennung der betroffenen Beamten fiele, und das war, da der Beschwerdeführer im Jahre 1938 in der römisch vier. Dienstklasse gestanden war, zufolge der Entschliessung des Bundespräsidenten, Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1924,, das ressortzuständige Bundesministerium.

Dieses Bundesministerium hat deshalb die vordem vom Landeshauptmann ausgesprochene Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand mit Recht wegen Unzuständigkeit der verfügenden Behörde als nichtig erklärt.

Damit hatte diese Verfügung ihre rechtserzeugende Kraft in jeder Hinsicht verloren, der Beschwerdeführer galt wieder als nicht in einen neuen Personalstand übernommener vormals österreichischer Beamter des Aktivstandes und konnte daher nunmehr von der belangten Behörde, unabhängig davon, aus welchen Gründen ihn vordem der Landeshauptmann in den Ruhestand versetzt hatte, in den Ruhestand versetzt werden.

Eines Vorhaltsverfahrens, wie es in der Dienstpragmatik des Jahres 1914 (RGBl. Nr. 15/1914) für den Fall der amtswegigen Versetzung eines Beamten in den Ruhestand vorgesehen war, bedurfte es dabei nicht, denn der Zweck eines solchen Vorhaltes nach der Dienstpragmatik besteht darin, dass dem Beamten Gelegenheit gegeben werden soll, gegen seine beabsichtigte Ausscheidung aus den aktiven Dienstverhältnis Einwendungen zu erheben, bei der Ruhestandsversetzung nach § 8, (2), des Beamten-Ueberleitungsgesetzes aber handelt es sich nur darum, dass einem ehemaligen Beamten, von dem bereits feststeht, dass er nicht in einen neuen Personalstand übernommen wird, der also bereits endgültig aus dem aktiven Dienst ausgeschieden ist, ein Ruhegenuss zuerkannt werden soll, und es wäre sinnlos, ihm das Recht einzuräumen, dagegen Einwendungen zu erheben, dass er nicht ohne Bezüge belassen, sondern dass ihm ein Ruhegenuss zuerkannt wird.Eines Vorhaltsverfahrens, wie es in der Dienstpragmatik des Jahres 1914 (RGBl. Nr. 15 aus 1914,) für den Fall der amtswegigen Versetzung eines Beamten in den Ruhestand vorgesehen war, bedurfte es dabei nicht, denn der Zweck eines solchen Vorhaltes nach der Dienstpragmatik besteht darin, dass dem Beamten Gelegenheit gegeben werden soll, gegen seine beabsichtigte Ausscheidung aus den aktiven Dienstverhältnis Einwendungen zu erheben, bei der Ruhestandsversetzung nach Paragraph 8,, (2), des Beamten-Ueberleitungsgesetzes aber handelt es sich nur darum, dass einem ehemaligen Beamten, von dem bereits feststeht, dass er nicht in einen neuen Personalstand übernommen wird, der also bereits endgültig aus dem aktiven Dienst ausgeschieden ist, ein Ruhegenuss zuerkannt werden soll, und es wäre sinnlos, ihm das Recht einzuräumen, dagegen Einwendungen zu erheben, dass er nicht ohne Bezüge belassen, sondern dass ihm ein Ruhegenuss zuerkannt wird.

Mithin kann darin, dass die belangte Behörde die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand ohne vorangegangenes Vorhaltsverfahrens nach § 82 DP. ausgesprochen hat, eine Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden.Mithin kann darin, dass die belangte Behörde die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand ohne vorangegangenes Vorhaltsverfahrens nach Paragraph 82, DP. ausgesprochen hat, eine Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden.

Mit dieser Feststellung ist jedoch die Frage noch nicht beantwortet, ob die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand mit Rückwirkung auf einen früheren Zeitpunkt als den der Zustellung des Bescheides ausgesprochen werden durfte.

Das Beamten-Ueberleitungsgesetz enthält über den Zeitpunkt, mit dem eine Versetzung in den Ruhestand nach § 8 (2) wirksam werden soll, keine ausdrückliche Bestimmung. Der Wortlaut dieser Vorschrift lässt jedoch keine andere Auslegung zu als die, dass es sich bei der Versetzung in den Ruhestand um eine rechtsgestaltende Verfügung, nicht um eine blosse Feststellung eines bestehenden Rechtszustandes handelt, und rechtsgestaltende Verfügungen können, wenn nicht das Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt, niemals mit Rückwirkung auf einen früheren Zeitpunkt ausgesprochen werden. Auch die Versetzung eines ehemals österreichischen Beamten in den Ruhestand nach § 8 (2) B-UeG kann daher nicht mit Rückwirkung auf einen Zeitpunkt ausgesprochen werden, der vor dem Zustellungstag gelegen ist. Das ist aber im vorliegenden Fall geschehen. Denn das Bundesministerium für Inneres hat zwar die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers ausgesprochen, ohne den Tag ihres Wirksamkeitsbeginnes zu bezeichnen, allein bei der Kundmachung des Bescheides an den Beschwerdeführer hat das Amt der Landesregierung in den Wortlaut des Bescheides eigenmächtig einen Zusatz aufgenommen, der die Rückwirkung auf einen Tag vor der Zustellung ausspricht, und wenn die Fassung, in der ein Bescheid der Partei zugestellt wird, von der Fassung, in der ihn die entscheidende oder verfügende Behörde erlassen hat, abweicht, so ist für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit des Bescheides nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein die Fassung entscheidend, in der der Bescheid der Partei zugekommen ist, zumal es der Behörde, von der der Bescheid stammt, in solchen Fällen freisteht, eine Berichtigung des Bescheides in sinngemässer Anwendung des § 62 (4) AVG, zu veranlassen. Der Verwaltungsgerichtshof musste also im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer mit einem im März 1948 zugestellten Bescheid rückwirkend auf den 1. August 1946 in den Ruhestand versetzt wurde und den angefochtenen Bescheid deshalb, soweit er die Rückwirkung ausspricht, als inhaltlich gesetzwidrig erkennen.Das Beamten-Ueberleitungsgesetz enthält über den Zeitpunkt, mit dem eine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 8, (2) wirksam werden soll, keine ausdrückliche Bestimmung. Der Wortlaut dieser Vorschrift lässt jedoch keine andere Auslegung zu als die, dass es sich bei der Versetzung in den Ruhestand um eine rechtsgestaltende Verfügung, nicht um eine blosse Feststellung eines bestehenden Rechtszustandes handelt, und rechtsgestaltende Verfügungen können, wenn nicht das Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt, niemals mit Rückwirkung auf einen früheren Zeitpunkt ausgesprochen werden. Auch die Versetzung eines ehemals österreichischen Beamten in den Ruhestand nach Paragraph 8, (2) B-UeG kann daher nicht mit Rückwirkung auf einen Zeitpunkt ausgesprochen werden, der vor dem Zustellungstag gelegen ist. Das ist aber im vorliegenden Fall geschehen. Denn das Bundesministerium für Inneres hat zwar die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers ausgesprochen, ohne den Tag ihres Wirksamkeitsbeginnes zu bezeichnen, allein bei der Kundmachung des Bescheides an den Beschwerdeführer hat das Amt der Landesregierung in den Wortlaut des Bescheides eigenmächtig einen Zusatz aufgenommen, der die Rückwirkung auf einen Tag vor der Zustellung ausspricht, und wenn die Fassung, in der ein Bescheid der Partei zugestellt wird, von der Fassung, in der ihn die entscheidende oder verfügende Behörde erlassen hat, abweicht, so ist für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit des Bescheides nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein die Fassung entscheidend, in der der Bescheid der Partei zugekommen ist, zumal es der Behörde, von der der Bescheid stammt, in solchen Fällen freisteht, eine Berichtigung des Bescheides in sinngemässer Anwendung des Paragraph 62, (4) AVG, zu veranlassen. Der Verwaltungsgerichtshof musste also im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer mit einem im März 1948 zugestellten Bescheid rückwirkend auf den 1. August 1946 in den Ruhestand versetzt wurde und den angefochtenen Bescheid deshalb, soweit er die Rückwirkung ausspricht, als inhaltlich gesetzwidrig erkennen.

Die Wirkungen, die der Beschwerdeführer aus der Aufhebung der Rückwirkung seiner Ruhestandsversetzung ableiten zu können glaubt, treffen allerdings nicht in vollem Umfange zu. Denn aus der Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer erst vom 11. März 1948 angefangen im österreichischen Ruhestand befindet, folgt nicht, dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Tage aktiver österreichischer Bundesbeamter gewesen ist. Sein ehemaliges Bundesdienstverhältnis hatte vielmehr im Jahre 1938 mit der Uebernahme in den deutschen Reichsdienst ein vorläufiges Ende gefunden und hat mit dem Zusammenbruch der deutschen Herrschaft nicht von selbst wieder aufgelebt. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach diesem Zeitpunkte bei einer Dienststelle der wiedererrichteten österreichischen Republik wieder in Verwendung genommen wurde, genügte nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 59 des Gehaltsüberleitungsgesetzes BGBl. Nr. 22/1947 nicht, ihm die Stellung eines öffentlich-rechtlichen Beamten der Republik Oesterreich zu geben; dazu hätte es vielmehr vorliegendenfalls zufolge § 59 des Gehaltsüberleitungsgesetzes einer Ernennung auf einen Dienstposten eines neuen Personalstandes bedurft. Mithin kann der Beschwerdeführer ohne Rücksicht darauf, mit welchem Zeitpunkt seine Ruhestandsversetzung wirksam geworden ist, einen Rechtsanspruch auf die Anrechnung der nach dem 13. März 1938 in dienstlicher Verwendung zugebrachten Zeiträume für die Vorrückung in höhere Bezüge oder für die Ruhegenussbemessung nicht erheben.Die Wirkungen, die der Beschwerdeführer aus der Aufhebung der Rückwirkung seiner Ruhestandsversetzung ableiten zu können glaubt, treffen allerdings nicht in vollem Umfange zu. Denn aus der Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer erst vom 11. März 1948 angefangen im österreichischen Ruhestand befindet, folgt nicht, dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Tage aktiver österreichischer Bundesbeamter gewesen ist. Sein ehemaliges Bundesdienstverhältnis hatte vielmehr im Jahre 1938 mit der Uebernahme in den deutschen Reichsdienst ein vorläufiges Ende gefunden und hat mit dem Zusammenbruch der deutschen Herrschaft nicht von selbst wieder aufgelebt. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach diesem Zeitpunkte bei einer Dienststelle der wiedererrichteten österreichischen Republik wieder in Verwendung genommen wurde, genügte nach der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 59, des Gehaltsüberleitungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1947, nicht, ihm die Stellung eines öffentlich-rechtlichen Beamten der Republik Oesterreich zu geben; dazu hätte es vielmehr vorliegendenfalls zufolge Paragraph 59, des Gehaltsüberleitungsgesetzes einer Ernennung auf einen Dienstposten eines neuen Personalstandes bedurft. Mithin kann der Beschwerdeführer ohne Rücksicht darauf, mit welchem Zeitpunkt seine Ruhestandsversetzung wirksam geworden ist, einen Rechtsanspruch auf die Anrechnung der nach dem 13. März 1938 in dienstlicher Verwendung zugebrachten Zeiträume für die Vorrückung in höhere Bezüge oder für die Ruhegenussbemessung nicht erheben.

Dennoch ist die Aufhebung der rückwirkenden Kraft der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand für die Anrechenbarkeit der von ihm nach dem 30. April 1945 zurückgelegten Dienstzeiten nicht belanglos. Wäre nämlich der Beschwerdeführer im Sinne des angefochtenen Bescheides vom 1. August 1946 an als Ruhestandsbeamter anzusehen, dann wäre eine Anrechnung der Zeit vom Oktober 1946 bis August 1947, während welcher er im Dienste einer österreichischen Behörde weiterverwendet wurde, gesetzlich unzulässig. Steht dagegen fest, dass er sich während dieser Zeit noch nicht im Ruhestand befunden hat, dann bietet § 11 (1) des Beamten-Ueberleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, der Behörde eine gesetzliche Möglichkeit, ihm die Anrechnung dieses Zeitraumes nach freiem Ermessen zu bewilligen und kann die Anrechnung nicht als gesetzlich unzulässig abgelehnt werden.Dennoch ist die Aufhebung der rückwirkenden Kraft der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand für die Anrechenbarkeit der von ihm nach dem 30. April 1945 zurückgelegten Dienstzeiten nicht belanglos. Wäre nämlich der Beschwerdeführer im Sinne des angefochtenen Bescheides vom 1. August 1946 an als Ruhestandsbeamter anzusehen, dann wäre eine Anrechnung der Zeit vom Oktober 1946 bis August 1947, während welcher er im Dienste einer österreichischen Behörde weiterverwendet wurde, gesetzlich unzulässig. Steht dagegen fest, dass er sich während dieser Zeit noch nicht im Ruhestand befunden hat, dann bietet Paragraph 11, (1) des Beamten-Ueberleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, der Behörde eine gesetzliche Möglichkeit, ihm die Anrechnung dieses Zeitraumes nach freiem Ermessen zu bewilligen und kann die Anrechnung nicht als gesetzlich unzulässig abgelehnt werden.

Die Behörde wird daher nunmehr auf Grund der neuen Rechtslage, die durch die Neubestimmung des Zeitpunktes entstanden ist, mit dem der Beschwerdeführer in den Ruhestand getreten ist, neu zu entscheiden haben, ob dem Beschwerdeführer auch die Anrechnung der Zeit seiner Verwendung im Dienste nach dem 30. April 1945 bewilligt werden soll, oder ob ihm die Anrechnung der Zeiträume, durch die er der wiedererstandenen Republik Oesterreich Dienst geleistet hat, verweigert werden soll, obwohl ihm die Anrechnung der im Dienste des Deutschen Reiches zugebrachten Zeit bewilligt wurde.

Nach diesen Feststellungen hatte der Verwaltungsgerichtshof nur noch die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei dem gegebenen Sachverhalt gemäss § 62, (2), des Gehaltsüberleitungsgesetzes Anspruch auf die Behandlung nach diesem Gesetz erheben konnte.Nach diesen Feststellungen hatte der Verwaltungsgerichtshof nur noch die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei dem gegebenen Sachverhalt gemäss Paragraph 62,, (2), des Gehaltsüberleitungsgesetzes Anspruch auf die Behandlung nach diesem Gesetz erheben konnte.

Nach dieser Vorschrift sind die Bestimmungen des bezeichneten Gesetzes auf Personen, die nach § 8, (2), des Beamten-Ueberleitungsgesetzes in den Ruhestand versetzt werden, dann anzuwenden, wenn sie 1.) von einer österreichischen Dienststelle nach dem 27. April 1945 verwendet worden sind und 2.) nur aus dem Grunde der Dienstunfähigkeit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wurden.Nach dieser Vorschrift sind die Bestimmungen des bezeichneten Gesetzes auf Personen, die nach Paragraph 8,, (2), des Beamten-Ueberleitungsgesetzes in den Ruhestand versetzt werden, dann anzuwenden, wenn sie 1.) von einer österreichischen Dienststelle nach dem 27. April 1945 verwendet worden sind und 2.) nur aus dem Grunde der Dienstunfähigkeit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wurden.

Die erste dieser beiden Voraussetzungen trifft beim Beschwerdeführer zweifellos zu. Ebenso steht ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer zur Zeit, da seine Versetzung in den Ruhestand wirksam wurde, das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Sein Anspruch hängt also allein von der Entscheidung der Frage ab, ob er nur aus dem Grunde der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde.

Der Beschwerdeführer glaubte, dass diese Frage deshalb bejaht werden müsse, weil die vom Landeshauptmann im Jahre 1945 ausgesprochene Ruhestandsversetzung damit begründet worden war, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Erkrankung zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd dienstunfähig erscheine. Allein der Bescheid, der diese Feststellung enthielt, ist, wie bereits ausgeführt wurde, von der belangten Behörde mit Recht als nichtig erklärt worden und damit hat auch die darin ausgesprochene Feststellung der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers ihre rechtliche Bedeutung verloren. Aber auch in tatsächlicher Hinsicht hat sie ihre schlechthin überzeugende Kraft dadurch eingebüsst, dass der Beschwerdeführer in Wirklichkeit noch nach dieser Feststellung durch mehr als 10 Monate im Dienste verwendet wurde.

Die belangte Behörde konnte daher die Frage, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer in den Ruhestand versetzt wurde, neu prüfen, ohne hiebei an den ausser Kraft gesetzten Ausspruch des Landeshauptmannes gebunden zu sein. Wenn sie dabei zu der Ansicht gelangt ist, dass für diese Ruhestandsversetzung - richtiger für die Ablehnung der Uebernahme des Beschwerdeführers in einen neuen Personalstand - neben seinem Gesundheitszustand auch andere Gründe (seine ehemalige Zugehörigkeit zur NSDAP und der Widerstand der Beamtenschaft gegen seine Weiterverwendung) mitbestimmend gewesen seien, so vermochte der Gerichtshof nicht zu erkennen, dass diese Annahme aktenwidrig oder unschlüssig und die getroffene Entscheidung deshalb gesetzwidrig gewesen wäre.

Das Begehren des Beschwerdeführers auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides entbehrt also in diesem Punkte einer gesetzlichen Grundlage.

Wien, am 8. Dezember 1948

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1948:1948000554.X00

Im RIS seit

05.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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