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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1;Rechtssatz
Die Beschwerde gegen einen Bescheid, der bei Überreichung der Beschwerde nicht mehr zu Recht besteht, ist unzulässig. Der VwGH hat - außer in Fällen einer Säumnisbeschwerde - nur über die Gesetzmäßigkeit eines verwaltungsbehördlichen Bescheides zu erkennen, nicht aber über die im Verwaltungsverfahren erhobenen Ansprüche selbst abzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1948:1948000506.X01Im RIS seit
21.01.2003