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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Soweit das Parteibegehren auf Abänderung oder Behebung eines rechtskräftigen Bescheides im Aufsichtswege gerichtet ist, kann eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegen und ist daher eine Säumnisbeschwerde unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1949:1948001924.X03Im RIS seit
15.10.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017