Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §68 Abs7;Rechtssatz
Durch einen Bescheid in dem die Ausübung des Aufsichtsrechtes im Hinblick auf die Bestimmung des § 68 Abs 7 AVG verweigert wird, kann niemand in seinen Rechten verletzt werden (Daher: Mangelnde Beschwerdeberechtigung).Durch einen Bescheid in dem die Ausübung des Aufsichtsrechtes im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 7, AVG verweigert wird, kann niemand in seinen Rechten verletzt werden (Daher: Mangelnde Beschwerdeberechtigung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1949:1947000800.X01Im RIS seit
29.08.2003Zuletzt aktualisiert am
29.09.2008