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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2Rechtssatz
Bei Neuveranlagung der Vermögenssteuer sind für deren Festsetzung die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am Neuveranlagungszeitpunkt maßgebend. Nachträgliche Veränderungen können nur aus Gründen der Billigkeit gemäß § 131 AO berücksichtigt werden.Bei Neuveranlagung der Vermögenssteuer sind für deren Festsetzung die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am Neuveranlagungszeitpunkt maßgebend. Nachträgliche Veränderungen können nur aus Gründen der Billigkeit gemäß Paragraph 131, AO berücksichtigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1949:1947001273.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023