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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299;Beachte
y17432;Rechtssatz
Die Ausübung des Aufsichtsrechtes nach den Abgabenvorschriften (hier § 46 Reichsabgabenordnung) steht nicht dem VwGH, sondern ausschließlich den jeweils übergeordneten Finanzbehörden zu. *Die Ausübung des Aufsichtsrechtes nach den Abgabenvorschriften (hier Paragraph 46, Reichsabgabenordnung) steht nicht dem VwGH, sondern ausschließlich den jeweils übergeordneten Finanzbehörden zu. *
B 23.2.1949, 1712/48 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1949:1948001712.X01Im RIS seit
23.02.1949