RS Vwgh 1949/2/26 1525/48

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Veröffentlicht am 26.02.1949
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 lita;

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß der von einer unzuständigen Behörde erlassene Bescheid nicht nichtig, sondern nur vernichtbar ist, der in § 68 Abs 4 lit a AVG seinen Niederschlag gefunden hat, gilt auch im öffentlichen Dienstrecht.Der Grundsatz, daß der von einer unzuständigen Behörde erlassene Bescheid nicht nichtig, sondern nur vernichtbar ist, der in Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, AVG seinen Niederschlag gefunden hat, gilt auch im öffentlichen Dienstrecht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1949:1948001525.X03

Im RIS seit

03.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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