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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs3;Rechtssatz
Unter "schweren volkswirtschaftlichen Schädigungen" im Sinne des § 68 Abs 3 sind Beeinträchtigungen volkswirtschaftlicher, nicht privatwirtschaftlicher Belange von ernster Bedeutung für die allgemeine Wohlfahrt zu verstehen.Unter "schweren volkswirtschaftlichen Schädigungen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz 3, sind Beeinträchtigungen volkswirtschaftlicher, nicht privatwirtschaftlicher Belange von ernster Bedeutung für die allgemeine Wohlfahrt zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1949:1947000751.X01Im RIS seit
25.03.2004