TE Vwgh Erkenntnis 1949/3/29 1403/48

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Veröffentlicht am 29.03.1949
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §131 Abs1 Z5
BAO §184 Abs2
  1. BAO § 131 heute
  2. BAO § 131 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 131 gültig von 02.08.2016 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  4. BAO § 131 gültig von 01.01.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  5. BAO § 131 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. BAO § 131 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  7. BAO § 131 gültig von 01.01.2007 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  8. BAO § 131 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. BAO § 131 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  10. BAO § 131 gültig von 01.12.1993 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. BAO § 131 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  12. BAO § 131 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y14593; y16700;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Präsidenten Dr. Schlüsselberger als Vorsitzenden und die Räte Dr. Putz, Dr. Simandl, Dr. Eichler und Dr. Ondraczek als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Kamptz - Borken als Schriftführer über die Beschwerde des H P in S (im Einverständnis mit der Rechtsnachfolgerin G & W, Maschinenbau und Handel in S), vertreten durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. Robert Breunig in W, gegen die Anfechtungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Steiermark in Graz vom 20. Juli 1948, Zl. Gew.St. 54 I/47, betreffend einheitliche Gewinnfeststellung und Gewerbesteuer für 1945, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Gesetzwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Der Beschwerdeführer betrieb im Jahre 1945 das Gewerbe eines Landmaschinenmechanikers und -händlers. In der Gewinn- und Gewerbesteuererklärung für das Jahr 1945 hat er einen Verlust von 6780 S ausgewiesen. Er hat der Erklärung Abschriften der Bilanz, des Gewinn- und Verlustkontos und der Hauptabschlussübersicht beigefügt, aus denen der genannte Verlust hervorgeht. Das Finanzamt H hat in einem Vorhalt vom 11. April 1947 vom Beschwerdeführer Aufklärung darüber verlangt, wie hoch der Verlust an Fertigwaren, Bestandteilen, Werkstattmaterial und Fahrrädern war und wie der Beschwerdeführer diesen ermittelt habe. Es fragte auch, wo und wann die Verluste an Waren angemeldet wurden und ob sämtliche Einnahmen und Ausgabenbelege des Jahres 1945 und ebenso auch die Warenbestandaufnahmen vom 31. Dezember 1944 vorhanden seien. Der Beschwerdeführer beantwortete diesen Vorhalt in zwei Schreiben vom 14. April 1947 und vom 2. Mai 1947 dahin, dass die Eingangsbelege und ein Teil der Kassenausgangsbelege aus der Zeit vom 1. Jänner bis 31. März 1945 durch die Kriegsereignisse vernichtet worden und daher nicht mehr vorhanden seien. Die Warenbestandaufnahme vom 31. Dezember 1944 und die Kassenbelege aus der Zeit nach Kriegsende seien alle vorhanden. Unmittelbar vor der Besetzung des Bezirks H durch die Rote Armee seien Warenbestandaufnahmen nicht gemacht worden, so dass nicht bekanntgegeben werden könne, wieviel Waren durch Kriegshandlungen vernichtet wurden. Doch ergebe sich der erlittene Gesamtverlust einwandfrei aus der ordnungsmässigen Buchhaltung des Steuerpflichtigen im Zusammenhalte mit den Inventuren vom 31. Dezember 1944 und vom 31. Dezember 1945. Eine Schadensmeldung habe er nicht erstattet. Das Finanzamt hat mit dem Gewinnfeststellungs- und Steuerbescheid vom 28. April 1947 - in dem also das zweite Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. Mai 1947 noch nicht berücksichtigt war - den gewerblichen Gewinn für 1945 auf Null Schilling festgestellt und die Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital mit 66 S festgesetzt, die Anerkennung eines Verlustes aber verweigert, weil die Buchführung des Beschwerdeführers infolge Fehlens von Belegen nicht als ordnungsmässig bezeichnet werden könne.

Gegen den Gewinnfeststellungsbescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig die Anfechtung eingelegt und ausgeführt, die verlorengegangenen Belege seien vor ihrem Verlust sämtlich verbucht worden, was aus den restlos vorhandenen Journal- und Kontoblättern zu entnehmen sei. Diese Behauptung bestätigte bei einer Vernehmung am 24. Juni 1947 der Helfer in Steuersachen A P. Dieser gab an, er habe regelmässig (letztmalig Ende März 1945) die Buchführung des Beschwerdeführers überprüft und die Übereinstimmung der Buchungen mit den vorhandenen Belegen festgestellt. Der Betrieb habe vom 1. April 1945 bis August 1945 geruht und sei erst dann wieder angelaufen. Die in Blocks fortlaufend nummerierten Belege für das erste Vierteljahr 1945 seien von durchziehenden Truppen vernichtet worden, die Buchhaltung selbst sei erhalten geblieben. Ferner brachte der Beschwerdeführer in der Anfechtung und bei seiner Einvernahme am 24. Juni 1947 vor, das Warenlager sei damals fast zur Gänze geplündert worden, doch habe er einen Teil der geplünderten Ware wieder ausfindig gemacht und den Besitzern in Rechnung gestellt. Diese Forderungen seien verlustmindernd verbucht worden. Am Ende des Jahres 1945 habe sich noch eine restliche Kundenforderung von S 1683,16 ergeben, die in der Bilanz enthalten sei. Er wisse nicht mehr, wieviel er im Jahre 1945 an Kriegsverlusten gemeldet habe; er besitze auch keine Abschrift dieser Meldungen.

Die Finanzlandesdirektion für Steiermark hat den Beschwerdeführer mit Vorhalt vom 11. März 1948 zur Mitteilung aufgefordert, nach welchen Gesichtspunkten und in welchem Umfang er Verrechnungen über die geplünderten Waren durchgeführt habe, insbesondere auch welcher Bewertungsmasstab angewendet worden sei. Eine nähere, in die Einzelheiten gehende Darstellung dieser Bewegungen sei umso notwendiger, da die Vollständigkeit, bezw. Ordnungsmässigkeit der Buchführung schon dadurch in Frage gestellt sei, dass die Belege für das erste Vierteljahr 1945 verlorengegangen seien, eine Überprüfung auf die sachliche Richtigkeit daher nicht mehr möglich sei. Der Beschwerdeführer hat darauf mit Schreiben vom 24. März 1948 mitgeteilt, er habe allen Landwirten, die sich nachweislich Gegenstände aus seinem Betrieb angeeignet hatten, die Ware genau so zum amtlichen Preis berechnet, wie wenn sie sie rechtmässig erworben hätten. Der so in Rechnung gestellte Gesamtpreis mache RM 5128,49 aus. In der Folge hat er in einer Niederschrift vom 16. Juli 1948 vor der belangten Behörde diesen Betrag noch aufgegliedert und an Hand von Belegen dargelegt, dass davon S 3656,39 (richtig: RM) am 22. Oktober 1945 bezahlt waren. Er gab auch gleichzeitig an, bei welchen seiner „Abnehmer“ er seine Ansprüche habe durchsetzen können.

Die belangte Behörde hat mit Anfechtungsentscheidung vom 20. Juli 1948, Gew.Feststellg 113 - I/47, Gew.St.54, die Anfechtung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, eine Überprüfung der Buchführung auf ihre sachliche Richtigkeit sei, da die Belege für drei Monate fehlten, nicht möglich. Es mangle daher an der Vollständigkeit, bezw. Ordnungsmässigkeit der Buchführung. Abgesehen davon sei aber der Vorhalt vor 11. März 1948 nicht ordnungsmässig beantwortet worden. Bei der Verfolgung der Ansprüche des Beschwerdeführers gegen die Landwirte, die sich Gegenstände aus seinem Betriebe angeeignet hatten, sei damit zu rechnen gewesen, dass „einzelne Landwirte naheliegenderweise neben oder statt Barentgelt auch Naturalien oder andere Erkenntlichkeiten leisten würden“. Daher sei auch im besonderen nach dem Bewertungsmasstabe bei den Verrechnungen mit den Landwirten gefragt worden.

In dieser Richtung lasse aber die Vorhaltebeantwortung die eingehende Darstellung vermissen, wie auch sonst ein Bild aber den Ablauf dieser Aktion fehle. Die Schätzung des Gewinnes durch das Finanzamt auf Null Schilling sei somit nicht widerlegt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die belangte Behörde hat die Schätzung des Geschäftsgewinnes für das Jahr 1945 aus zwei Gründen für zulässig erachtet: einmal, weil die Belege, die die Grundlage für die Buchungen des ersten Kalendervierteljahres 1945 abgeben, nicht mehr vorhanden sind, dann aber auch aus dem Grunde, weil der Beschwerdeführer einen Vorhalt der belangten Behörde über seine Vorgangsweise gegen die Plünderer seines Warenlagers nicht vollständig beantwortet habe. Es ist aus der angefochtenen Entscheidung nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob die belangte Behörde das Fehlen der ursprünglichen Belege für das erste Kalendervierteljahr 1945 für sich allein als ausreichend ansah, die Ermittlung des Betriebsergebnisses für 1945 durch den Beschwerdeführer zu verwerfen. Schon aus diesem Grunde ergeben sich gegen die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Entscheidung Bedenken. Nach Ansicht des Gerichtshofes konnte im Fehlen dieser Unterlagen im vorliegenden Falle nicht ein Mangel erblickt werden, der für sich allein eine Schätzung rechtfertigte. Der Beschwerdeführer führt Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches. Er hat seiner Gewinnerklärung für 1945 Abschriften der Bilanz, des Gewinn- und Verlustkontos und der Hauptabschlussübersicht beigelegt, aus denen sich der von ihm erklärte Verlust ergibt. Gegen die formelle und sachliche Richtigkeit seiner Buchführung hat die belangte Behörde - abgesehen von jenem Fehlen der Belege des ersten Kalendervierteljahres - keine begründeten Bedenken vorgebracht.

Gemäss § 208, Abs.1, der Abgabenordnung (AO) haben nun Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 162 AO. entsprechen, die Vermutung ordnungsmässiger Führung für sich und sind der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn nach den Umständen des Falles kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Zu den Vorschriften, die nach § 162 AO. von den Buchführern beachtet werden „sollen“, gehört auch jene des 6. Absatzes über die Aufbewahrung der mit Nummern zu versehenden Geschäftebelege. Will die Steuerbehörde eine Buchführung, die den Vorschriften des § 162 AO. entspricht, verwerfen, so liegt ihr der Beweis der sachlichen Unrichtigkeit ob. Genügt eine Buchführung den genannten formalen Anforderungen nicht, dann ist es Sache des Steuerpflichtigen, zu beweisen, dass sie dennoch sachlich in Ordnung ist. Gelingt ihm dieser Beweis, dann darf die Behörde gleichfalls die Buchführung nicht verwerfen. Im vorliegenden Fall steht ausser Streit, dass die Buchungsbelege für das erste Kalenderjahr 1946 nicht vorhanden sind. Die Buchführung ist also für den betreffenden Zeitraum unvollständig. Der Beschwerdeführer hat aber den Beweis durch das Zeugnis seines Helfers in Steuersachen darüber angeboten, dass die Belege laufend in das Journal und auf die Kontoblätter übertragen wurden und der Helfer in Steuersachen P wurde über diese Behauptung einvernommen, hat sie bestätigt und dabei angegeben, dass er noch in den letzten Märztagen des Jahres 1945 die Übereinstimmung der gebündelt aufbewahrten und fortlaufend nummerierten Belege mit den Büchern und ihre lückenlose Übertragung in die Bücher festgestellt habe, dass aber die Belege nachher von durchziehenden Truppen vernichtet worden seien. Schenkte die Behörde dieser Aussage Glauben, dann musste sie die Ordnungsmässigkeit der Buchführung auch für das erste Kalendervierteljahr 1945 anerkennen und hatte nun ihrerseits den Beweis für eine allfällige sachliche Unrichtigkeit der Bücher erbringen müssen. Die belangte Behörde hat sich aber in ihrer Anfechtungsentscheidung mit diesem Ergebnis der Beweisaufnahme überhaupt nicht auseinandergesetzt. Die Anfechtungsentscheidung, die nur feststellt, dass für das erste Vierteljahr 1945 eine Überprüfung auf die sachliche Richtigkeit der Buchführung nicht möglich sei, da die Belege die Grundlage der Buchhaltung zu bilden haben und dass daher die Vollständigkeit beziehungsweise Ordnungsmässigkeit der Buchführung nicht gegeben sei, lässt nicht erkennen, von welchem festgestellten Sachverhalt (§ 41, Abs. l VwGG.) sie ausgegangen ist und ob sie das Ergebnis der Vernehmung des Steuerhelfers überhaupt gewürdigt, beziehungsweise in welcher Richtung sie es gewürdigt hat. In diesem Punkte ist also der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, ergänzungsbedürftig. Dieser Mangel hat gemäss § 42, Abs. 2, lit. c, Z. 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (StGBl. Nr. 208/1945) die Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Folge.Gemäss Paragraph 208,, Absatz eins,, der Abgabenordnung (AO) haben nun Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des Paragraph 162, AO. entsprechen, die Vermutung ordnungsmässiger Führung für sich und sind der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn nach den Umständen des Falles kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Zu den Vorschriften, die nach Paragraph 162, AO. von den Buchführern beachtet werden „sollen“, gehört auch jene des 6. Absatzes über die Aufbewahrung der mit Nummern zu versehenden Geschäftebelege. Will die Steuerbehörde eine Buchführung, die den Vorschriften des Paragraph 162, AO. entspricht, verwerfen, so liegt ihr der Beweis der sachlichen Unrichtigkeit ob. Genügt eine Buchführung den genannten formalen Anforderungen nicht, dann ist es Sache des Steuerpflichtigen, zu beweisen, dass sie dennoch sachlich in Ordnung ist. Gelingt ihm dieser Beweis, dann darf die Behörde gleichfalls die Buchführung nicht verwerfen. Im vorliegenden Fall steht ausser Streit, dass die Buchungsbelege für das erste Kalenderjahr 1946 nicht vorhanden sind. Die Buchführung ist also für den betreffenden Zeitraum unvollständig. Der Beschwerdeführer hat aber den Beweis durch das Zeugnis seines Helfers in Steuersachen darüber angeboten, dass die Belege laufend in das Journal und auf die Kontoblätter übertragen wurden und der Helfer in Steuersachen P wurde über diese Behauptung einvernommen, hat sie bestätigt und dabei angegeben, dass er noch in den letzten Märztagen des Jahres 1945 die Übereinstimmung der gebündelt aufbewahrten und fortlaufend nummerierten Belege mit den Büchern und ihre lückenlose Übertragung in die Bücher festgestellt habe, dass aber die Belege nachher von durchziehenden Truppen vernichtet worden seien. Schenkte die Behörde dieser Aussage Glauben, dann musste sie die Ordnungsmässigkeit der Buchführung auch für das erste Kalendervierteljahr 1945 anerkennen und hatte nun ihrerseits den Beweis für eine allfällige sachliche Unrichtigkeit der Bücher erbringen müssen. Die belangte Behörde hat sich aber in ihrer Anfechtungsentscheidung mit diesem Ergebnis der Beweisaufnahme überhaupt nicht auseinandergesetzt. Die Anfechtungsentscheidung, die nur feststellt, dass für das erste Vierteljahr 1945 eine Überprüfung auf die sachliche Richtigkeit der Buchführung nicht möglich sei, da die Belege die Grundlage der Buchhaltung zu bilden haben und dass daher die Vollständigkeit beziehungsweise Ordnungsmässigkeit der Buchführung nicht gegeben sei, lässt nicht erkennen, von welchem festgestellten Sachverhalt (Paragraph 41,, Abs. l VwGG.) sie ausgegangen ist und ob sie das Ergebnis der Vernehmung des Steuerhelfers überhaupt gewürdigt, beziehungsweise in welcher Richtung sie es gewürdigt hat. In diesem Punkte ist also der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, ergänzungsbedürftig. Dieser Mangel hat gemäss Paragraph 42,, Absatz 2,, Litera c,, Ziffer 2,, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (StGBl. Nr. 208 aus 1945,) die Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Folge.

Die belangte Behörde hat aber auch versucht, den Beweis gegen die sachliche Richtigkeit der Buchführung und der darauf aufgebauten Gewinnermittlung des Beschwerdeführers zu erbringen und hat an diesen am 11. März 1948 einen Vorhalt erlassen. Die unvollständige Beantwortung dieses Vorhalts hätte gemäss § 217, Abs. 2 AO. der belangten Behörde einen Anlass zur Schätzung des Gewinnes bieten können. Der Gerichtshof kann aber nicht finden, dass der Vorhalt vom 11. März 1948 unvollständig beantwortet wurde. Die belangte Behörde hatte nach dem Masstab der Bewertung der Ansprüche des Beschwerdeführers gegen seine gewaltsamen „Abnehmer“ gefragt. Der Beschwerdeführer hat darauf geantwortet, er habe die ihm entzogenen Gegenstände nach den amtlichen Preisen in Rechnung gestellt. Er konnte mit Fug und Recht annehmen, dass er mit dieser Antwort dem Verlangen der belangten Behörde genügt habe. Wenn die belangte Behörde, wie sich aus ihrer Anfechtungsentscheidung ergibt, mit der Frage nach dem Bewertungsmassstab den Sinn verband, dass der Beschwerdeführer Naturalentgelte oder andere Erkenntlichkeiten, die ihm von seinen Abnehmern geleistet worden sein könnten, anzugeben hatte, so kann der Gerichtshof nicht umhin festzustellen, dass dieser Sinn im Wortlaut des Vorhaltes jedenfalls keinen für den Beschwerdeführer deutlich erkennbaren Ausdruck gefunden hat und dass dem Beschwerdeführer, wenn sich seine Antwort nicht in dieser Richtung bewegte, nicht der Vorwurf einer unvollständigen Beantwortung des Vorhaltes gemacht werden kann, die die Behörde zur Schatzung berechtigt hätte. Die belangte Behörde hatte vielmehr in Wahrung des Grundsatzes des Parteigehörs gemäss § 205, Abs. 3, AO. ihre Bedenken, dass der Beschwerdeführer unverbuchte Naturalleistungen oder sonstige Erkenntlichkeiten von seinen Kunden entgegengenommen habe, in zweifelsfrei erkennbarer Form vorhalten müssen, bevor sie aus diesem Grunde eine Schätzung vornahm.Die belangte Behörde hat aber auch versucht, den Beweis gegen die sachliche Richtigkeit der Buchführung und der darauf aufgebauten Gewinnermittlung des Beschwerdeführers zu erbringen und hat an diesen am 11. März 1948 einen Vorhalt erlassen. Die unvollständige Beantwortung dieses Vorhalts hätte gemäss Paragraph 217,, Absatz 2, AO. der belangten Behörde einen Anlass zur Schätzung des Gewinnes bieten können. Der Gerichtshof kann aber nicht finden, dass der Vorhalt vom 11. März 1948 unvollständig beantwortet wurde. Die belangte Behörde hatte nach dem Masstab der Bewertung der Ansprüche des Beschwerdeführers gegen seine gewaltsamen „Abnehmer“ gefragt. Der Beschwerdeführer hat darauf geantwortet, er habe die ihm entzogenen Gegenstände nach den amtlichen Preisen in Rechnung gestellt. Er konnte mit Fug und Recht annehmen, dass er mit dieser Antwort dem Verlangen der belangten Behörde genügt habe. Wenn die belangte Behörde, wie sich aus ihrer Anfechtungsentscheidung ergibt, mit der Frage nach dem Bewertungsmassstab den Sinn verband, dass der Beschwerdeführer Naturalentgelte oder andere Erkenntlichkeiten, die ihm von seinen Abnehmern geleistet worden sein könnten, anzugeben hatte, so kann der Gerichtshof nicht umhin festzustellen, dass dieser Sinn im Wortlaut des Vorhaltes jedenfalls keinen für den Beschwerdeführer deutlich erkennbaren Ausdruck gefunden hat und dass dem Beschwerdeführer, wenn sich seine Antwort nicht in dieser Richtung bewegte, nicht der Vorwurf einer unvollständigen Beantwortung des Vorhaltes gemacht werden kann, die die Behörde zur Schatzung berechtigt hätte. Die belangte Behörde hatte vielmehr in Wahrung des Grundsatzes des Parteigehörs gemäss Paragraph 205,, Absatz 3,, AO. ihre Bedenken, dass der Beschwerdeführer unverbuchte Naturalleistungen oder sonstige Erkenntlichkeiten von seinen Kunden entgegengenommen habe, in zweifelsfrei erkennbarer Form vorhalten müssen, bevor sie aus diesem Grunde eine Schätzung vornahm.

Wenn schliesslich der angefochtene Bescheid ausführt, dass auch sonst „ein Bild über den Ablauf dieser Aktion fehle“, genügt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in einer Niederschrift vor der belangten Behörde nähere Aufklärungen über seine Forderungen gegen die Plünderer und über die Eingänge auf diese Forderungen gegeben hat, ohne dass nach Inhalt der Niederschrift bei dieser Gelegenheit eine Ergänzung und nähere Ausführung seiner Angaben verlangt wurde. Der Vorhalt als solcher liess aber nicht erkennen, welche näheren Einzelheiten die Behörde ausser den vom Beschwerdeführer gegebenen Aufklärungen noch verlangte.

Der angefochtene Bescheid war auf Grund dieser Erwägungen wegen Gesetzwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäss § 42, Ab. 2, lit. c, Z. 2 u. 3, VwGG. aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war auf Grund dieser Erwägungen wegen Gesetzwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäss Paragraph 42,, Ab. 2, Litera c,, Ziffer 2, u. 3, VwGG. aufzuheben.

Wien, 29. März 1949

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1949:1948001403.X00

Im RIS seit

29.03.1949

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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