RS Vwgh 1949/3/29 0064/47

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Veröffentlicht am 29.03.1949
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y15408;

Rechtssatz

Wenn der bei einem Steuerpflichtigen festgestellte Vermögenszuwachs weder aus dem erklärten Einkommen noch aus sonstigen glaubhaft gemachten Einnahmen, die der Einkommensteuer nicht unterliegen, herrühren kann, ist das Finanzamt befugt, die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer zu schätzen.

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E 29.3.1949, 0064/47 #1 VwSlg 85 F/1949

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1949:1947000064.X01

Im RIS seit

29.03.1949
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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