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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §11 Abs1;Beachte
Mannlicher-Quell, 8. Aufl. S 769Rechtssatz
Auch wenn in Anbetracht der Wichtigkeit der Sache die Bestellung eines Abwesenheitskurators zum Zwecke der Empfangnahme des Bescheides angezeigt gewesen wäre, kann eine Gesetzwidrigkeit in ihrer Unterlassung nicht erblickt werden. Denn eine Verpflichtung zur Kuratorbestellung legt das AVG nicht fest.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1949:1949000041.X04Im RIS seit
14.06.2016Zuletzt aktualisiert am
07.07.2016