RS Vwgh 1949/5/10 0041/49

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Veröffentlicht am 10.05.1949
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §11 Abs1;

Beachte

Mannlicher-Quell, 8. Aufl. S 769

Rechtssatz

Auch wenn in Anbetracht der Wichtigkeit der Sache die Bestellung eines Abwesenheitskurators zum Zwecke der Empfangnahme des Bescheides angezeigt gewesen wäre, kann eine Gesetzwidrigkeit in ihrer Unterlassung nicht erblickt werden. Denn eine Verpflichtung zur Kuratorbestellung legt das AVG nicht fest.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1949:1949000041.X04

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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