RS Vwgh 1949/5/11 1894/48

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Veröffentlicht am 11.05.1949
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §255 Abs1;
  1. BAO § 255 heute
  2. BAO § 255 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 255 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y15969;

Rechtssatz

Eine zulässige Beeinflussung des Willens des Verzichtenden oder die unzulässige Ausnützung seiner seelischen Disposition (hier durch den Hinweis, daß auch ein Finanzstrafverfahren eingeleitet werden könne und daß in dessen Gefolge sich eine noch höhere Einschätzung ergeben würde) macht den Verzicht unwirksam.

*

E 11.5.1949, 1894/48 #2 VwSlg 101 F/1949

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1949:1948001894.X02

Im RIS seit

11.05.1949
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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