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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §255 Abs1;Beachte
y15969;Rechtssatz
Eine zulässige Beeinflussung des Willens des Verzichtenden oder die unzulässige Ausnützung seiner seelischen Disposition (hier durch den Hinweis, daß auch ein Finanzstrafverfahren eingeleitet werden könne und daß in dessen Gefolge sich eine noch höhere Einschätzung ergeben würde) macht den Verzicht unwirksam.
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E 11.5.1949, 1894/48 #2 VwSlg 101 F/1949
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1949:1948001894.X02Im RIS seit
11.05.1949