RS Vwgh 1949/5/19 1031/47

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Veröffentlicht am 19.05.1949
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §8 Abs3;

Beachte

y10649;

Rechtssatz

Förderung der Tierfreundlichkeit ist ein gemeinnütziger Zweck. Die Körperschaft muß den gemeinnützigen Zweck ihrer Zielsetzung selbst verwirklichen, um die Ermäßigung des Erbschaftsteuersatzes verlangen zu können. Der Anspruch auf die Ermäßigung setzt außer der Unmittelbarkeit auch die Ausschließlichkeit der Verfolgung des gemeinnützigen Zweckes voraus.

*

E 19.5.1949, 1031/47 #1 VwSlg 103 F/1949,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1949:1947001031.X01

Im RIS seit

19.05.1949
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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