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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §8 Abs3;Beachte
y10649;Rechtssatz
Förderung der Tierfreundlichkeit ist ein gemeinnütziger Zweck. Die Körperschaft muß den gemeinnützigen Zweck ihrer Zielsetzung selbst verwirklichen, um die Ermäßigung des Erbschaftsteuersatzes verlangen zu können. Der Anspruch auf die Ermäßigung setzt außer der Unmittelbarkeit auch die Ausschließlichkeit der Verfolgung des gemeinnützigen Zweckes voraus.
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E 19.5.1949, 1031/47 #1 VwSlg 103 F/1949,
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1949:1947001031.X01Im RIS seit
19.05.1949