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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Rechtssatz
Zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht nach § 73 AVG ist nicht nur die Partei berechtigt, die den Antrag gestellt hat, sondern auch die, gegen die er gerichtet ist. Daher hat auch die Partei, die im Verfahren vor der obersten Verwaltungsbehörde Berufungsgegner ist, das Recht zur Säumnisbeschwerde.Zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, AVG ist nicht nur die Partei berechtigt, die den Antrag gestellt hat, sondern auch die, gegen die er gerichtet ist. Daher hat auch die Partei, die im Verfahren vor der obersten Verwaltungsbehörde Berufungsgegner ist, das Recht zur Säumnisbeschwerde.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1949:1948001431.X01Im RIS seit
31.10.2002