Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §97 Abs1 lita;Beachte
y12832;Rechtssatz
Verfügungen, für die eine Zustellung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, werden schon dadurch wirksam, daß sie dem, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, zugehen. Zugegangen ist eine Verfügung dem Betroffenen, wenn sie derart in seinen persönlichen Bereich gebracht wurde, daß er bei normalen Verhältnissen davon Kenntnis erlangen konnte.
*
E 9.6.1949, 0583/48 #2 VwSlg 111 F/1949;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1949:1948000583.X02Im RIS seit
09.06.1949