RS Vwgh 1949/6/14 0699/48

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Veröffentlicht am 14.06.1949
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht

Norm

DevG §15 Abs1;
DevG §23 Abs1;

Beachte

y23985;

Rechtssatz

Im Falle einer Bestrafung wegen Übertretung der Pflicht zur Anmeldung des Erwerbes ausländischer Zahlungsmittel ist zur Bezeichnung des als erwiesen angenommenen Tatbestandes auch anzugeben, wem die nicht angemeldeten Zahlungsmittel gehören. Die Pflicht zur Anmeldung ausländischer Zahlungsmittel, die ein Minderjähriger erwirbt, trifft dessen gesetzlichen Vertreter. *

E 14.6.1949, 699/48 #1 VwSlg 116 F/1949

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1949:1948000699.X01

Im RIS seit

14.06.1949
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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