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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
DevG §15 Abs1;Beachte
y23985;Rechtssatz
Im Falle einer Bestrafung wegen Übertretung der Pflicht zur Anmeldung des Erwerbes ausländischer Zahlungsmittel ist zur Bezeichnung des als erwiesen angenommenen Tatbestandes auch anzugeben, wem die nicht angemeldeten Zahlungsmittel gehören. Die Pflicht zur Anmeldung ausländischer Zahlungsmittel, die ein Minderjähriger erwirbt, trifft dessen gesetzlichen Vertreter. *
E 14.6.1949, 699/48 #1 VwSlg 116 F/1949
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1949:1948000699.X01Im RIS seit
14.06.1949