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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
DevG §15 Abs1;Beachte
y24319;Rechtssatz
Die Unterlassung der Anmeldung des Besitzes an Goldmünzen "bis September 1945" kann auch nicht nachträglich eine Übertretung des § 15 Abs 1 DevG 1946 bilden, da das DevG 1946 zur Zeit der vermeintlich strafbaren Unterlassung noch nicht in Geltung stand.Die Unterlassung der Anmeldung des Besitzes an Goldmünzen "bis September 1945" kann auch nicht nachträglich eine Übertretung des Paragraph 15, Absatz eins, DevG 1946 bilden, da das DevG 1946 zur Zeit der vermeintlich strafbaren Unterlassung noch nicht in Geltung stand.
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E 28.6.1949, 229/48 #6 VwSlg 120 F/1949
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1949:1948000229.X06Im RIS seit
28.06.1949