RS Vwgh 1949/6/28 0229/48

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Veröffentlicht am 28.06.1949
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht

Norm

DevG §15 Abs1;
DevG §33;

Beachte

y24319;

Rechtssatz

Die Unterlassung der Anmeldung des Besitzes an Goldmünzen "bis September 1945" kann auch nicht nachträglich eine Übertretung des § 15 Abs 1 DevG 1946 bilden, da das DevG 1946 zur Zeit der vermeintlich strafbaren Unterlassung noch nicht in Geltung stand.Die Unterlassung der Anmeldung des Besitzes an Goldmünzen "bis September 1945" kann auch nicht nachträglich eine Übertretung des Paragraph 15, Absatz eins, DevG 1946 bilden, da das DevG 1946 zur Zeit der vermeintlich strafbaren Unterlassung noch nicht in Geltung stand.

*

E 28.6.1949, 229/48 #6 VwSlg 120 F/1949

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1949:1948000229.X06

Im RIS seit

28.06.1949
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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