RS Vwgh 2006/5/24 2006/04/0055

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Veröffentlicht am 24.05.2006
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/04/0208 E 19. März 1991 RS 4 (hier betreffend § 87 Abs 2 GewO 1994)

Stammrechtssatz

Bei den im § 87 Abs 2 GewO 1973 angeführten Gläubigern, deren Interesse zu wahren ist, handelt es sich um alle Gläubiger des Gewerbeinhabers, und zwar ohne Unterschied, ob es sich um früher entstandene oder nur im Zuge der Gewerbeausübung gegenwärtig oder zukünftig neu entstehende Schuldverhältnisse handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006040055.X01

Im RIS seit

22.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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