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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Die Irreführungsabsicht setzt voraus, daß die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat und dies deshalb, um einen sonst vieleicht nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1949:1948001529.X02Im RIS seit
17.12.2001Zuletzt aktualisiert am
19.01.2018