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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1295/49 B 12. Juli 1949Rechtssatz
Bei Versäumung der Frist zur Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung muß der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, d. i. spätestens nach Zustellung des Bescheides, eingebracht werden, mit dem das unzulässige Rechtsmittel zurückgewiesen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1949:1949001004.X01Im RIS seit
10.09.2001