RS Vwgh 1949/7/18 1330/47

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Veröffentlicht am 18.07.1949
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs1;
  1. BAO § 200 heute
  2. BAO § 200 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 200 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 200 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Rechtssatz

Die Behörden der Finanzverwaltung dürfen sich bei der Entscheidung über die Anwendung des § 100 BAO nicht nur von Rücksichten auf die Abgabenpflichtigen leiten lassen, sondern haben vor allem auch auf die Finanzlage des Staates Bedacht zu nehmen. Der Gerichtshof vermochte deshalb nicht zu erkennen,Die Behörden der Finanzverwaltung dürfen sich bei der Entscheidung über die Anwendung des Paragraph 100, BAO nicht nur von Rücksichten auf die Abgabenpflichtigen leiten lassen, sondern haben vor allem auch auf die Finanzlage des Staates Bedacht zu nehmen. Der Gerichtshof vermochte deshalb nicht zu erkennen,

daß die belangte Behörde damit, daß sie im vorliegenden Falle von der Möglichkeit einer vorläufigen Veranlagung Gebrauch gemacht hat, die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens überschritten hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1949:1947001330.X01

Im RIS seit

18.07.1949
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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