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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200 Abs1;Rechtssatz
Die Behörden der Finanzverwaltung dürfen sich bei der Entscheidung über die Anwendung des § 100 BAO nicht nur von Rücksichten auf die Abgabenpflichtigen leiten lassen, sondern haben vor allem auch auf die Finanzlage des Staates Bedacht zu nehmen. Der Gerichtshof vermochte deshalb nicht zu erkennen,Die Behörden der Finanzverwaltung dürfen sich bei der Entscheidung über die Anwendung des Paragraph 100, BAO nicht nur von Rücksichten auf die Abgabenpflichtigen leiten lassen, sondern haben vor allem auch auf die Finanzlage des Staates Bedacht zu nehmen. Der Gerichtshof vermochte deshalb nicht zu erkennen,
daß die belangte Behörde damit, daß sie im vorliegenden Falle von der Möglichkeit einer vorläufigen Veranlagung Gebrauch gemacht hat, die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens überschritten hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1949:1947001330.X01Im RIS seit
18.07.1949